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Diakonischer Dienstgeberverband Niedersachsen: Keine Entscheidung zur Tariffähigkeit des Arbeitgeberverbandes
Nimmt ein Tarifvertrag auf einen anderen Tarifvertrag Bezug, werden die Regelungen des in Bezug genommenen Tarifvertrags inkorporierter Teil des verweisenden Tarifvertrags. Als solcher gelten sie unmittelbar und zwingend zwischen den an den Verweisungstarifvertrag gebundenen Parteien eines Arbeitsvertrags. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat, gilt das auch für den Fall, sollte am Abschluss des in Bezug genommenen Tarifvertrags eine nicht tariffähige Partei beteiligt gewesen sein.
Die Beklagte ist Mitglied des Diakonischen Werks der evangelisch-lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe. Kirchenrechtliche Bestimmungen schreiben vor, dass dessen Mitglieder zugleich Mitglieder im Diakonischen Dienstgeberverband Niedersachsen (DNN) sind. Der DDN hat unter anderem den Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen vom 19.09.2014 (TV DN) geschlossen.
Die Beklagte betreibt ein Ende 2016 im Wege eines Betriebsübergangs übernommenes Krankenhaus. In diesem ist die Klägerin als Fachkrankenschwester im Herzkatheter-Labor beschäftigt. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten einer Pflegefachkraft in einem Funktionsbereich. Seit der ab Mai 2019 geltenden Fassung gewährt Teil B Abschnitt I § 3 Absatz 1 TV DN eine monatliche Zulage zum Tabellenentgelt für "Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen in der Pflege in Krankenhäusern". Deren Zahlung begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie meint, der Begriff des "Arbeitsplatzes in der Pflege" umfasse auch Funktionsbereiche wie das Herzkatheter-Labor. Die Beklagte steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass die Zulage nur an Pflegepersonal auf bettenführenden Stationen zu zahlen sei.
Das BAG hat die Parteien darauf hingewiesen, dass wegen einer Zwangsmitgliedschaft im DDN Zweifel an der Tariffähigkeit des auf Arbeitgeberseite am Vertragsschluss beteiligten DDN und damit an der Wirksamkeit des TV DN bestehen können. Darauf sei der aus Anlass des Betriebsübergangs unter anderem von der Beklagten sowie der Gewerkschaft ver.di, deren Mitglied die Klägerin ist, geschlossene Überleitungstarifvertrag vorgelegt worden. Dessen § 3 bestimme, dass auf die übergehenden Arbeitsverhältnisse ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs die Bestimmungen des TV DN in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Darum habe das BAG nicht mehr über die Frage der Tariffähigkeit des DDN befinden können. Die Regelungen des TV DN seien aufgrund der Bezugnahme in § 3 des Überleitungstarifvertrags, an den die Parteien gemäß § 3 Absatz 1 TVG gebunden sind, inkorporierter Teil dieses Tarifvertrags. Als solcher gölten sie im Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar und zwingend. Ob die Parteien daneben auch an den TV DN selbst gebunden sind, war laut BAG deshalb irrelevant. Die Klage habe dennoch keinen Erfolg gehabt. Funktionsbereiche wie beispielsweise das Herzkatheter-Labor seien vom Begriff der "Arbeitsplätze in der Pflege" im Sinne von Teil B Abschnitt I § 3 Absatz 1 TV DN nicht umfasst.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.07.2025, 6 AZR 172/24