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Dauerdefizitär betriebene Einrichtungen: Umsatzsteuerliche Behandlung

26.01.2026

Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt in einem aktuellenSchreiben zu der Frage Stellung, wie Einrichtungen, die dauerdefizitärbetrieben werden, umsatzsteuerlich zu behandeln sind.

Diese Frage sei im Hinblick auf dieVorsteuerabzugsberechtigung immer wieder Gegenstand von Verfahren vor dem EuropäischenGerichtshof (EuGH) un dem Bundesfinanzhof (BFH), erläutert das Ministerium. FürZwecke der Umsatzsteuer werde bei Geschäften unter Fremden regelmäßig keineÜberprüfung der Angemessenheit des Entgelts vorgenommen.

In seinem Beschluss vom 22.06.2022 (XI R 35/19) habe derBFH einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt als gelöstangesehen, weil die Entgeltverpflichtung völlig in den Hintergrund trat. Beisymbolischen Preisvereinbarungen ohne Entgeltcharakter liege kein tatsächlicherGegenwert für die erbrachte Leistung und damit kein Leistungsaustausch vor. DerBFH habe seine Entscheidung auf das EuGH-Urteil vom 12.05.2016 (C-520/14)gestützt.

Dabei habe er verdeutlicht, dass für die Feststellung, obeine Dienstleistung gegen Entgelt erbracht wurde und dabei auch zu einerwirtschaftlichen Tätigkeit führt, nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sowiedes BFH alle Umstände zu prüfen seien, unter denen die Tätigkeit erfolgt ist.Dabei seien die Umstände, unter denen der Betreffende die Dienstleistungerbringt, und die Umstände, unter denen eine derartige Dienstleistunggewöhnlich erbracht wird, zu vergleichen.

Aus einer so genannten Asymmetrie zwischen den demLeistenden entstehenden Kosten und den für die Dienstleistungen erhaltenenBeträgen könne im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgen, dass esan dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und derErbringung der Dienstleistung fehlt. Damit stünden die bezogenen Vorleistungennicht im Zusammenhang mit einer steuerbaren Tätigkeit. Mangels Bezugs für einUnternehmen bestehe dann keine Vorsteuerabzugsberechtigung.

Basierend auf dieser Rechtsprechung und der darausfolgenden Differenzierung zwischen der Entgeltlichkeit einer Leistung auf dereinen Seite und der wirtschaftlichen Tätigkeit auf der anderen, ergebe sich beidauerhaft defizitär agierenden Einrichtungen eine Prüfung in zwei Schritten.

Die entgeltliche Leistung setze erstens die Erzielung vonEinnahmen voraus. Insbesondere sei es an dieser Stelle unschädlich, wenn dasEntgelt geringer ist als die Selbstkosten, so das BMF. Maßgeblich für denersten Schritt sei allein das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangszwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung vonDienstleistungen und der Gegenleistung, die der Leistungserbringer tatsächlicherhalten hat.

Allerdings reiche die Erbringung einer entgeltlichenLeistung für die Feststellung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (allein) nichtaus. Vielmehr komme es auf eine Gesamtwürdigung an, ob die Tätigkeit dernachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sinddie Umstände, unter denen der Betreffende die fragliche Leistung erbringt, mitden Umständen zu vergleichen, unter denen eine derartige Leistung gewöhnlicherbracht wird. Das sei in einem zweiten Schritt zu prüfen. Aus einer so genanntenAsymmetrie zwischen den dem Leistenden entstehenden Kosten und den für dieDienstleistungen erhaltenen Beträgen könne im Rahmen der erforderlichenGesamtbetrachtung folgen, dass es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischendem gezahlten Betrag und der Erbringung der Dienstleistung fehlt und in derFolge keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

Das ausführliche Schreiben ist auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) alspdf-Datei verfügbar.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22.01.2026, III C 2- S 7106/00069/003/117

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