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Datenschutzverstoß: Zuerst beim Finanzamt geltend zu machen
Ein Finanzamt gibt die Telefonnummer des Ehemannes einerSteuerpflichtigen an die Senatsverwaltung für Finanzen weiter. Die Ehefrauwittert einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und klagt aufSchadensersatz nach Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). DerBundesfinanzhof (BFH) hält die Klage für unzulässig.
Hintergrund war, dass die Frau ihr Schadensersatzbegehren direktgerichtlich geltend gemacht hatte. Nach Ansicht des BFH setzt die gerichtlicheGeltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach Artikel 82 DS-GVO aber voraus,dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamtgeltend gemacht wird. Denn fehle es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchsseitens der Finanzbehörde, mangele es an der für eine Klageerhebung notwendigenBeschwer des Steuerpflichtigen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage seidaher unzulässig. Vielmehr müsse dem Finanzamt zuvor außergerichtlich dieGelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadensersatz zu prüfen und überihn zu entscheiden.
Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es umVerstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, könne das bisherigeVorbringen damit nicht einfach um ein Schadensersatzbegehren erweitert werden.In diesem Fall geht der BFH von einer unzulässigen Klageerweiterung aus.
Im zugrunde liegenden Fall hatte auch schon das Finanzgerichtdie Schadensersatzklage abgewiesen, allerdings mit anderer Begründung. Es hattekeinen Schaden der Steuerpflichtigen erkennen können.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.09.2025, IX R 11/23