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Corona-Quarantäne: Arbeitsagentur kann Arbeitslosengeld nicht erstattet verlangen
Die Bundesagentur für Arbeit hat keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), wenn sie Arbeitslosengeld an einen Leistungsempfänger gezahlt hat, der sich aufgrund behördlicher Anordnung in häuslicher Quarantäne befand. Das stellt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klar.
Die Bundesagentur für Arbeit hatte einem ihrer Leistungsempfänger für Dezember 2020 Arbeitslosengeld gezahlt. Für den Zeitraum vom 8. bis 22.12.2020 ordnete das Gesundheitsamt dessen Absonderung an, weil er ansteckungsverdächtig sei. Die Arbeitsagentur verlangte von der zuständigen Behörde das auf den Absonderungszeitraum entfallende Arbeitslosengeld erstattet; der Entschädigungsanspruch des Leistungsempfängers sei gemäß § 56 Absatz 9 IfSG auf sie übergegangen. Nachdem die Behörde das abgelehnt hatte, blieb auch die Klage der Arbeitsagentur erfolglos.
Das BVerwG stellte klar: § 56 Absatz 9 in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG1 biete keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch. Nach § 56 Absatz 9 IfSG gehe der Anspruch auf Entschädigung auf die Bundesagentur für Arbeit über, soweit dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist. Der von der Quarantäne Betroffene müsse demnach einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG haben. Hierfür müsse er durch die Quarantäne einen Verdienstausfall erlitten haben. Der Verdienstausfall bemesse sich gemäß § 56 Absatz 3 Satz 1 IfSG nach dem Netto-Arbeitsentgelt.
Ein solcher Verdienstausfall war beim Leistungsempfänger nicht eingetreten; wegen seiner Arbeitslosigkeit hätte er auch ohne die Quarantäne kein Arbeitsentgelt gehabt, stellt das BVerwG klar. Für einen Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit unabhängig vom Eintritt eines Verdienstausfalls beim von der infektionsschutzrechtlichen Maßnahme Betroffenen biete das Gesetz keine Grundlage.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.05.2025, BVerwG 3 C 1.24