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BUND: Kann CASTOR-Transport nicht verhindern

12.01.2026

Der Landesverband Nordrhein-Westfalen des BUND für Umwelt-und Naturschutz e.V. kann eine Genehmigung für den Transport vonCASTOR-Behältern von Jülich nach Ahaus nicht gerichtlich angreifen. Das hat dasVerwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Das in Berlin ansässige Bundesamt für die Sicherheit dernuklearen Entsorgung hat am 25.08.2025 die atomrechtliche Genehmigung erteilt,288.161 bestrahlte Brennelemente aus dem Forschungsreaktor Jülich in das circa 170Kilometer entfernt liegende Zwischenlager in Ahaus zu transportieren. DieAufbewahrung in Jülich entspricht nicht mehr den nach der Reaktorkatastrophevon Fukushima aktualisierten Sicherheitsanforderungen, unter anderem mit Blickauf Erdbeben und Flugzeugabstürze. Die Transportgenehmigung sieht vor, dass dieBrennelemente in insgesamt 152 CASTOR-Behältern per Lkw auf der Straßetransportiert werden.

Hiergegen legte der BUND Widerspruch ein. Er hält dieGenehmigung für rechtswidrig, weil der CASTOR-Transport erheblicheSicherheitsrisiken berge. So sei nicht auszuschließen, dass die CASTORENinfolge maroder Brücken, unfallbedingter Brände oder eines Drohnenangriffsbeschädigt werden. Mit dem gerichtlichen Eilantrag möchte der BUND denTransport vorerst stoppen.

Das VG Berlin hat den Eilantrag als unzulässigzurückgewiesen, weil der BUND als Verband nicht antragsbefugt sei und deshalbdie Genehmigung gerichtlich nicht angreifen könne. Nach der einschlägigenVorschrift des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes könne der Verband nur gegen ein sogenanntes anlagebezogenes Vorhaben vorgehen. Die Beförderung derCASTOR-Behälter sei als vorübergehender Transportvorgang jedoch weder eineAnlage noch eine sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahme, diederen Zustand verändert.

Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit sei der Antragauch aus inhaltlichen Gründen zurückzuweisen, so das VG weiter. Die durch den BUNDbemängelte Risikobewertung des Transportes liege vorrangig in der Verantwortungder Sicherheitsbehörden und sei daher nur dahingehend gerichtlich überprüfbar,ob die Beurteilung auf einer ausreichenden Datenbasis beruhe und dem aktuellenStand von Wissenschaft und Technik Rechnung trage. Hieran gemessen dränge sichdie Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht auf.

Die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung fallezugunsten der Durchführung der Transporte aus. Angesichts der schon seit 2013abgelaufenen Genehmigung der Lagerung in Jülich bestehe ein hohes öffentlichesInteresse an einer zeitnahen Verbringung in das genehmigte Zwischenlager Ahaus.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beimOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 08.10.2026, VG 10 L474/25, nicht rechtskräftig

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