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Buchwertprivileg: Nicht bei Teil-Kommanditanteilsübertragung auf juristische Person

06.02.2026

Eine Teil-Mitunternehmeranteilsübertragungan juristische Personen kann nicht nach Buchwerten erfolgen. Das hat das Finanzgericht(FG) Baden-Württemberg klargestellt, wie der Bund der Steuerzahler (BdSt)Rheinland-Pfalz meldet.

Vor dem FG habeeine GmbH & Co. KG geklagt. Ein Kommanditist besaß 20,59 Prozent derAnteile in seinem Privatvermögen und übertrug drei Prozent davon unentgeltlichin das Grundstockvermögen einer nicht gemeinnützigen Stiftung. Die KG habe dieÜbertragung gewinnneutral zu Buchwerten behandelt.

Das beklagteFinanzamt sei jedoch der Ansicht gewesen, dass durch den Übertragungsvorgangstille Reserven aufzudecken seien. Der Übertragungsgewinn sei aus derTeil-Anteilsübertragung als laufender Gewinn zu versteuern und unterliege derGewerbesteuer. Die aufgedeckten stillen Reserven würden auf den Firmenwert derKlägerin entfallen.

Das FG schloss sichlaut BdSt weitestgehend der Meinung des Finanzamts an und bestätigte, dass dieÜbertragung nicht nach Buchwerten erfolgen kann. Es liege zwar eineunentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils vor. Unterdieser sei die Übertragung eines Bruchteils der Anteile desGesellschaftsvermögens auf den Rechtsnachfolger zu verstehen. DerRechtsnachfolger sei jedoch keine natürliche Person, wie es das Gesetz beidieser Übertragung vorschreibt. Ein Gewinn sei laut FG realisiert worden, dader Verkehrswert größer als der Buchwert war. Das Gericht habe zudem festgestellt,dass das fehlende Buchwertprivileg bei Teil-Mitunternehmeranteilsübertragungenan juristische Personen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.

Bund derSteuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 06.02.2026

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