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BND-Beamter spricht von "Türken mit einem deutschen Pass": Dienstvergehen gegeben

13.10.2025

Die Herabwürdigung deutscher Staatsangehöriger mitausländischen Wurzeln als "Türken mit einem deutschen Pass" und diedamit verbundene Differenzierung deutscher Staatsangehöriger verstößt gegen dieso genannte Wohlverhaltenspflicht eines beamteten Professors, dessendienstliche Aufgabe in der Aus- und Fortbildung von Anwärtern und Beamten desgehobenen Verwaltungsdienstes beim Bundesnachrichtendienst (BND) besteht. Das hältdas Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) fest.

Geklagt hat ein beamteter Professor im Geschäftsbereich desBND, der Anwärter und Beamte des gehobenen Verwaltungsdienstes an derHochschule des Bundes unterrichtet. 2021 veröffentlichte er das Buch"Kulturkampf um das Volk. Der Verfassungsschutz und die nationaleIdentität der Deutschen". Nach Einholung eines rechtswissenschaftlichenGutachtens leitete der BND im Oktober 2022 ein Disziplinarverfahren ein underließ im Mai 2024 eine Disziplinarverfügung, mit der dem Professor eineKürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von 24 Monaten auferlegtwurde. Der Beamte habe zwar nicht die Verfassungstreuepflicht verletzt, mit dempropagierten "ethnisch-kulturellen" Volksbegriff aber gegen seinebeamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhaltenverstoßen. Mit der Differenzierung führe er eine Kategorie ein, die dasGrundgesetz bewusst nicht enthalte und die zu einer Abstufung der deutschenStaatsangehörigen führe.

Das für Klagen über Vorgänge im Geschäftsbereich des BNDerst- und letztinstanzlich zuständige BVerwG hat die gegen dieDisziplinarmaßnahme gerichtete Klage abgewiesen. Wie bereits der BND zutreffenderkannt habe, liege in den beanstandeten Ausführungen des Professors zumethnisch-kulturellen Volksbegriff keine Verletzung der beamtenrechtlichenVerfassungstreuepflicht. Denn diese seien ausschließlichsozialwissenschaftlich-deskriptiv. Die Forderung nach einer rechtlichenUngleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger können ihnen nicht entnommenwerden.

Der Professor habe jedoch seine beamtenrechtliche Pflicht zuachtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verletzt. Von dieserPflichtenstellung werde er durch die ihm zuzubilligende Wissenschaftsfreiheitnicht freigestellt. Der Beamte sei als Professor an der Hochschule des Bundesvornehmlich mit der Aus- und Fortbildung von Anwärtern und Beamten desgehobenen Dienstes betraut; dies sei zu berücksichtigen bei der amtsbezogenenPflicht des Beamten, durch sein Verhalten das für die Ausübung derDienstpflichten erforderliche Vertrauen nicht zu beeinträchtigen.

Mit den Ausführungen, dass es sich bei deutschenStaatsangehörigen mit ausländischen Wurzeln teilweise (wie bei Özil, Gündoganoder Can) um "Türken mit einem deutschen Pass" handele, die "inehrlicher Weise" ihre Identität lebten und als Patrioten für ihre Heimateinstünden — "und dies ist die Türkei" —, nehme der Beamte einebewertende Abstufung deutscher Staatsangehöriger vor. Da die Heimat dieserMenschen nicht Deutschland sei und sie "in ihrem Herzen zuvörderst Türkenbleiben", könne auch nicht erwartet werden, dass sie sich patriotisch zuDeutschland bekennen. Mit dieser Stellungnahme (und weiteren Ausführungen)positioniere sich der Professor in einer Weise, die das Vertrauen seinesDienstherrn und der Studenten beeinträchtigt, dass er seinem dienstlichenAuftrag und der damit verbundenen Vorbildfunktion gerecht wird. Das BVerwG hältdie Disziplinarverfügung des BND daher für richtig.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.10.2025, BVerwG 2 A6.24

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