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Bienenhaltung: Nicht auf dem Balkon
Ein Wohnungseigentümer darf Bienenvölker ohne Zustimmung derWohnungseigentumsgemeinschaft nicht auf seinem Balkon halten. Das hat das Landgericht(LG) Köln entschieden.
Geklagt hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einerWohnanlage in Köln. Die Beklagten – getrenntlebende Eheleute – sindMiteigentümer einer Wohnung in dieser Anlage. Die WEG nahm diese aufUnterlassen des Haltens von Bienenvölkern auf dem Balkon, des Betriebs einerImkerei sowie eines Imkertreffpunkts und der Anbringung eines Schilds "Honigaus eigener Imkerei" an der Wohnungseingangstür in Anspruch. DieTeilungserklärung der Wohnungseigentumsgemeinschaft erlaubt die gewerblicheNutzung von Wohnungen mit Zustimmung des Verwalters, die hier nicht erteiltwurde.
Das Amtsgericht (AG) Köln hatte der Klage nachBeweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen in vollem Umfang stattgegeben. DieEheleute legten Berufung ein. Damit hatten sie teilweise Erfolg. Das LG hat daserstinstanzliche Urteil – soweit es auch den Betrieb einer Imkerei und/odereinen Imkertreffpunkts in der Wohnung untersagt hatte – abgeändert. Im Übrigenblieb die Berufung erfolglos.
Das AG habe zu Recht einen Anspruch auf Unterlassung derHaltung von Bienenvölkern auf dem Balkon festgestellt, wenn diese ohneZustimmung der WEG erfolge. Dass das Halten von Bienenvölkern eine Störungbegründe, habe das AG nach Beweisaufnahme zutreffend festgestellt. DieBienenhaltung überschreite auch die im Innenverhältnis der Wohnungseigentümerzulässige Wohnnutzung mit Rücksicht auf das Verbot der Nachteilszufügung (vgl.dazu § 14 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz – WEG). Indiesem Innenverhältnis gölten die Grenzen des allgemeinen privatenNachbarrechts (vgl. §§ 904 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) zwar nicht unmittelbar;doch seien deren Wertungen zu berücksichtigen.
Nach Ansicht des LG stellt das Halten von Bienenvölkern aufeinem Balkon danach eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümerdar. Maßgeblich sei dabei, ob sich nach der Verkehrsanschauung einWohnungseigentümer in der entsprechenden Lage durch die konkrete Nutzung verständlicherweisebeeinträchtigt fühlen könne. Nach diesem Maßstab begründeten die auf dem Balkonvorgehaltenen Kisten für Bienen für die Nachbarn erhebliche Nachteile, die die WEGabwehren könne. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang weiter klar, dassauch derjenige Miteigentümer verantwortlich sein kann, der die Wohnung selbstnicht bewohnt, sie aber einem anderen zur Nutzung überlässt und nicht gegenrechtswidrige Nutzungen einschreitet (so genannte Handlungsstörer).
Der WEG stehe – so das LG weiter – gegen das Ehepaar auchein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger baulicher Veränderungen desgemeinschaftlichen Eigentums, hier durch Anbringen des Schildes, zu. Es fehlefür die Rechtmäßigkeit dieser baulichen Veränderung des gemeinschaftlichenEigentums schon am erforderlichen Gestattungsbeschluss (vgl. § 20 Absatz 1WEG). Schon weil das Schild nicht im räumlichen Bereich des Wohnungseigentums,sondern im Treppenhaus angebracht ist, handele es sich unabhängig von der Gestaltungund Größe auch um keinen Ausnahmefall von diesem Beschlusserfordernis.
Entgegen dem AG hat das LG Köln Ansprüche der WEG wegeneiner von der zulässigen Wohnnutzung abweichenden Nutzung durch Betrieb einerImkerei und eines Imkertreffpunkts abgelehnt. Denn es fehle nach dem Vortragder WEG an einer rechtswidrigen gewerblichen Nutzung der Wohnung durch dasEhepaar. Treffen mit anderen Imkern könnten ebenso dem Austausch über ein Hobbydienen. Auch mehrere Bienenkästen auf einem Balkon würden für sich genommennoch keinen gewerblichen Betrieb begründen. Das Schild ergebe dies ebenso wenig.Denn dieses könne hier nur Hausbewohner beziehungsweise Besucher, nicht aberPassanten ansprechen.
Landgericht Köln, Urteil vom am 05.02.2026, 15 S 17/25,rechtskräftig