Umsatzsteuersenkung für Gastronomie: Soll zum 1. Januar 2026 kommen
Fluggastrechte: Bundesregierung gegen höhere Zeitschwellen für Entschädigungen
Biberabschuss: Bund Naturschutz schreitet erfolgreich ein
Das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg hat einem Eilantrag des Bund Naturschutz gegen eine Allgemeinverfügung des Landratsamts Oberallgäu stattgegeben, mit der gestattet worden war, Biber nachzustellen, zu fangen und zu töten.
Die – für sofort vollziehbar erklärte – Allgemeinverfügung hatte das Landratsamt Mitte Februar 2025 veröffentlicht. Diese sieht vor, dass es zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden, im Interesse der Gesundheit des Menschen sowie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gestattet wird, Bibern in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen sowie an Abschnitten von Schienenanlagen im Landkreis Oberallgäu, jeweils im Abstand von 30 Metern zum Fahrbahnrand beziehungsweise Gleisbett, nachzustellen, sie zu fangen und zu töten. Hiergegen hat der Bund Naturschutz geklagt und einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Das VG Augsburg gab dem Eilantrag statt: Es stellte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung wieder her. Aus seiner Sicht bestehen im Eilverfahren nicht ausräumbare Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Allgemeinverfügung.
So erweise sich diese als nicht hinreichend bestimmt. Der beigefügte Lageplan weise nicht tolerierbare Unschärfen im Hinblick auf die Zulässigkeit von Abschüssen auf. Somit sei nicht eindeutig zu erkennen, in welchen Bereichen die Zugriffe gestattet werden. Zudem ließen die einschlägigen Vorschriften lediglich die Festsetzung einzelner Abschnitte von öffentlichen Straßen zu, an denen das Nachstellen, Fangen und Töten von Bibern erlaubt werden kann. Sie ermöglichten aber keine Regelungen wie hier, die sämtliche Bundes-, Staats- und Kreisstraßen des ganzen Landkreises umfassen.
Auch die Geltung der Allgemeinverfügung für Schienenanlagen ist nach Auffassung des VG auf Grundlage der maßgeblichen Vorschriften für die Gebietsfestsetzung nicht möglich. Auch sei nicht in ausreichender Weise dargelegt worden, warum an sämtlichen Bundes-, Staats- und Kreisstraßen beziehungsweise Schienenanlagen keine der möglichen Präventivmaßnahmen zu einem Erfolg geführt hat beziehungsweise führen wird.
Gegen die Entscheidung kann der Antragsgegner Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.
Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 04.08.2025, Au 9 S 25.733, nicht rechtskräftig