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Betriebsratsmitglied: Ausländerfeindliche Beleidigung und Drohung rechtfertigt fristlose Kündigung
Einem Betriebsratsmitglied darf fristlos gekündigt werden,wenn er ein anderes Betriebsratsmitglied beleidigt und bedroht. Das stellt dasLandesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem Fall klar, in dem folgendeAussage im Raum stand "du dummer Kanake, ich werde dir in Y auflauern unddich erschießen". Allerdings beanstandete das LAG die Beweisaufnahme derVorinstanz und ordnete deren Wiederholung an.
Der Kläger war seit 1988, zuletzt als Anlagenbediener, ineinem Industriebetrieb beschäftigt. Er war Mitglied des Betriebsrats. Am19.02.2025 kam es in dem gemeinsam mit dem weiteren Betriebsratsmitglied Kgenutzten Büro zu einem lautstarken Streit zwischen dem Kläger und K. Es hattebereits zuvor Streitgespräche zwischen beiden gegeben. Die Auseinandersetzungam 19.02.2025 war so lautstark, dass andere Beschäftigte in das Büro gingen undeingriffen. Sie trennten die beiden dicht aneinander stehenden Streitenden.
Die Arbeitgeberin bildete eine interne Untersuchungsgruppe.Nach Befragung von Mitarbeitenden hörte sie auch den Kläger an. Der von derArbeitgeberin beteiligte Betriebsrat stimmte der beabsichtigten fristlosenTatkündigung des Klägers am 04.03.2025 zu. Am 05.03.2025 kündigte dieArbeitgeberin ihm fristlos. Hiergegen sowie gegen eine weitere vorsorglichefristlose Verdachtskündigung wendet sich der Kläger mit seinerKündigungsschutzklage.
Die Arbeitgeberin hat behauptet, der Kläger habe in demStreitgespräch am 19.02.2025 zu K Folgendes gesagt: "Du dummer Kanake.Musst mal aufpassen, wenn du in Y unterwegs bist, werde ich dich abfangen underschießen." Nachdem der Kläger und K getrennt gewesen seien, habe derKläger sich im Flur wie folgt geäußert: "Kann mich ruhig anzeigen, derscheiß Kanake, Arschloch" und "Soll der mich anzeigen, der scheißKanake, der hat nix im Gehirn". Die Arbeitgeberin hat behauptet, dass derKläger bereits früher ähnliche Drohungen ausgesprochen habe. Davon habe sieerst nach dem 19.02.2025 erfahren.
Der Kläger hat die Vorwürfe bestritten. Er habe sich am19.02.2025 nicht wie von der Arbeitgeberin behauptet geäußert, und zwar wederim Streitgespräch noch im Flur. Er habe K. nicht bedroht. Er hat gemeint, dieArbeitgeberin habe den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß um Zustimmung ersucht.
Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage nach durchgeführterBeweisaufnahme abgewiesen, weil es für erwiesen erachtet hat, dass der Klägerim Streitgespräch geäußert habe, "du dummer Kanake, ich werde dir in Yauflauern und dich erschießen.". Dagegen wendet sich der Kläger mit seinerBerufung. Er bestreitet weiter die ihm zugeschriebenen Äußerungen.
Das LAG macht deutlich, dass sowohl die vom ArbG alserwiesen erachtete Äußerung als auch die weitere von der Beklagten behaupteteÄußerung des Klägers eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Es handelesich um schwerwiegende Ehrverletzungen und eine ernsthafte Drohung gegen Leibund Leben. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sei deren Hinnahmeoffensichtlich ausgeschlossen und eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
Aus verfahrensrechtlichen Gründen sei indes die vom ArbGvorgenommene Beweisaufnahme zu wiederholen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, PM vom 19.02.2026 zu 11 SLa502/25