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Beschlossen: Einfachere Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflicht für Unternehmen

17.12.2025

Das EuropäischeParlament hat die Einigung mit den EU-Staaten zu aktualisierten Vorschriftenfür Nachhaltigkeitsberichte und die Sorgfaltspflicht für Unternehmen angenommen.Die überarbeiteten Vorschriften gelten für weniger Unternehmen und schränkeneinige Verpflichtungen für die Unternehmen ein. Laut EU-Parlament stärken siedamit die Wettbewerbsfähigkeit der EU.

Nur Unternehmen ausder EU mit durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatzvon mehr als 450 Millionen Euro müssen den Berichtspflichten im Sozial- undUmweltbereich nachkommen. Die Vorschriften gelten auch für Unternehmen ausDrittstaaten, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euroerzielen, sowie für ihre Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die inder EU einen Umsatz von mehr als 200 Millionen Euro erzielen.

DieBerichtspflichten werden laut Parlament erheblich vereinfacht und diebranchenspezifische Berichterstattung wird freiwillig. Parlament und Ratstellten sicher, dass Unternehmen, die Nachhaltigkeitsberichte erstellenmüssen, diese Verantwortung nicht auf ihre kleineren Geschäftspartner abwälzen.Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten müssen ihren größerenGeschäftspartnern keine Informationen zur Verfügung stellen, die über dashinausgehen, was in den Normen für die freiwillige Berichterstattung vorgesehenist. Damit es leichter wird, die Vorschriften einzuhalten, richtet dieKommission ein digitales Portal ein, auf dem Vorlagen und Leitlinien für dieBerichterstattungspflichten der EU und der Mitgliedstaaten abrufbar sind.

Weniger Unternehmenmüssen Sorgfaltspflichten hinsichtlich der negativen Folgen ihrerGeschäftstätigkeit für Menschheit und Erde nachkommen. Nach den überarbeitetenVorschriften gilt diese Pflicht nur noch für große Unternehmen aus der EU mitmehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettojahresumsatz von mehr als 1,5 MilliardenEuro sowie für Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU denselben Umsatzerzielen. Sie müssen Vorstudien durchführen, um Risiken in ihrerTätigkeitskette zu ermitteln, und sie sollten nur dann Informationen vonGeschäftspartnern mit weniger als 5.000 Beschäftigten anfordern, wenn dies füreine eingehende Bewertung nötig ist.

Übergangspläne, mitdenen sichergestellt wird, dass das Geschäftsmodell eines Unternehmens mit demÜbergang zur nachhaltigen Wirtschaft vereinbar ist, müssen laut Parlament nichtmehr erstellt werden. Die Unternehmen haften auf einzelstaatlicher Ebene fürVorstöße gegen die Vorschriften und können mit Geldbußen belegt werden, die biszu drei Prozent des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens betragen.

Die Richtlinie überdie Sorgfaltspflicht tritt ab dem 26.07.2029 für alle Unternehmen in Kraft, fürdie sie gilt.

EuropäischesParlament, PM vom 16.12.2025

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