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Beamtenbesoldung in NRW: Erneut auf dem Prüfstand
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf seine Vorlagen an dasBundesverfassungsgericht (BVerfG), ob die Regelungen über die Besoldung derBeamten, Richter und Staatsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren2013 und 2014 verfassungsgemäß sind, zurückgenommen. Es wird nun erneut prüfen,ob die Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 mit dem so genannten Alimentationsprinzipnach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar war.
Beim VG Düsseldorf sind vier Parallelverfahren zweierRichter (Besoldungsgruppen R 1 und R 2), eines Staatsanwalts (BesoldungsgruppeR 1) und eines Beamten (Besoldungsgruppe B 3) anhängig, die in den Jahren 2013und 2014 im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen standen. Sie machen mit ihrenKlagen geltend, sie seien in diesen Jahren nicht amtsangemessen besoldetworden.
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- undVersorgungsbezüge 2013/2014 hatte der Gesetzgeber die Grundgehälter der Beamtenund Richter gestaffelt nach Besoldungsgruppen erhöht. Die Grundgehälter für dieBesoldungsgruppen A 2 bis A 10 wurden entsprechend dem Ergebnis derTarifverhandlungen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhöht. DieErhöhung für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 blieb hinter demTarifabschluss zurück. Für alle anderen Beamten sowie für die Richter undStaatsanwälte war keine Erhöhung vorgesehen.
Mit Urteil vom 01.07.2014 (VerfGH 21/13) entschied derVerfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, dass diese Regelungverfassungswidrig ist. Daraufhin erließ der Landtag ein Änderungsgesetz, dasauch für die Besoldungsgruppen ab A 13 sowie die Besoldungsordnungen R und Beine – allerdings gegenüber dem Tarifabschluss geringere – Erhöhung derGrundgehälter vorsah.
Nach Überzeugung des VG war diese Regelung, soweit sie dieBesoldungsgruppen der Kläger betrifft, verfassungswidrig. Denn derLandesgesetzgeber sei beim Erlass des Änderungsgesetzes den in derRechtsprechung des BVerfG entwickelten Begründungspflichten (so genannte zweiteSäule des Alimentationsprinzips) nicht ausreichend nachgekommen.
Das VG hat daher die Verfahren mit Beschlüssen vom 29.04.2022ausgesetzt und das BVerfG zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit derbesoldungsrechtlichen Regelungen angerufen. Über diesen Antrag aufNormenkontrolle haben die Karlsruher Richter bislang noch nicht entschieden.
Allerdings habe das BVerfG durch Beschluss vom 17.09.2025 (2BvL 5/18 und andere) seine Rechtsprechung zur Begründung von Besoldungsgesetzen– für die aktuell entscheidende Kammer nicht vorhersehbar – vollumfänglichaufgegeben. Nunmehr seien die Besoldungsgesetze ausschließlich daraufhin zuüberprüfen, ob der Gesetzgeber das Gebot der Mindestbesoldung als absoluteUntergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung gewahrt und die Besoldunghinreichend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellenVerhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angepasst hat.
Hierzu bedürfe es umfangreicher Sachverhaltsermittlung, diedurch das VG Düsseldorf zu leisten sei. Daher habe dieses seine Aussetzungs-und Vorlagebeschlüsse vom 29.04.2022 aufgehoben und die Anträge aufNormenkontrolle zurückgenommen. Es müsse sich nunmehr erneut die Überzeugungbilden, ob die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte in den Jahren2013 und 2014 den Anforderungen der Verfassung genügt hat. Hierbei sei esmöglich, dass eine erneute Vorlage an ein BVerfG erforderlich wird, betont dasVG.
Der weitere Fortgang der Verfahren ist nach Angaben desGerichts nicht nur für die Kläger der vorliegenden Verfahren, sondern auch fürdie Beamten, Richter und Staatsanwälte relevant, die in großer Zahl gegen dieBesoldung der Jahre 2013 und 2014 Widersprüche eingelegt haben, über die daszuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen – mitRücksicht auf anhängige Gerichtsverfahren – noch nicht entschieden hat. BeimOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seien weitere Parallelverfahrenanhängig.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende derVG-Kammer betont, dass das Gericht eine zügige Entscheidung anstrebt. Dafür seies auf die Übermittlung von Daten durch das Land Nordrhein-Westfalenangewiesen. Das Land habe diese Daten, die das VG im Dezember 2025 angeforderthatte, bislang nicht vorgelegt. Das Gericht habe dem Land daher jetztaufgegeben, die Informationen im Rahmen des Möglichen bis Ende März 2026 zuübermitteln.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 20.02.2026, 26K 279/14, 26 K 2275/14, 26 K 6317/14 und 26 K 258/15