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Bausparkassen-AGB zu Jahresentgelt und Zustimmung durch Schweigen: Sind wirksam

06.08.2025

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von geförderten Riester-Bausparverträgen dürfen die Erhebung eines Jahresentgelts in der Ansparphase vorsehen. Und: Das Schweigen des Bausparers zur Änderung der AGB von Bausparverträgen kann als Zustimmung zur Änderung gewertet werden, wenn nicht der Kernbereich des Vertrags betroffen ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in zwei Urteilen die Wirksamkeit betreffender Klauseln bestätigt.

Im ersten Fall wandte sich der Kläger gegen eine Klausel, mit der die Bausparkasse bei einem als Altersvorsorgevertrag zertifizierten Bausparvertrag den Bausparern jährlich ein Verwaltungsentgelt von 15 Euro für Verwaltungstätigkeiten während der Ansparphase berechnete und berechtigt war, das Entgelt bei wesentlichen Veränderungen nach billigem Ermessen zu verändern.

Die Klausel sei wirksam, entschied das OLG. Zwar sei die Klausel überprüfbar: Weder die Genehmigung des Tarifwerks durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) noch die Zertifizierung als Altersvorsorgevertrag durch das Bundeszentralamt für Steuern entziehe sie einer gerichtlichen Kontrolle. Aufsicht und Genehmigung bezweckten hier keine abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Bausparkasse und Bausparer.

Die Klausel halte aber einer Inhaltskontrolle nach dem BGB stand. Sie weiche nicht von wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung ab. Zwar dürfe der Verwender von AGB Kosten für die Tätigkeiten, zu denen er verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe, grundsätzlich nicht auf den Kunden abwälzen. Ein Anspruch hierauf bestehe nur, wenn das Gesetz dies ausnahmsweise vorsehe. Dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) könnte in diesem Sinne eine Leitlinie für die Gestaltung von Altersvorsorgeprodukten entnommen werden. Die Regelung in § 2a Absatz 1 AltZertG bestimme ausdrücklich, dass ein Altersvorsorgevertrag Verwaltungskosten vorsehen "darf". Dem sei inhaltlich die Bedeutung beizumessen, dass die Vorschrift jedenfalls eine Befugnis zur Vereinbarung der dort näher definierten Entgelte enthalte. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen.

Im zweiten Fall wandte sich der Kläger gegen eine Klausel, nach der die Zustimmung des Bausparers zu bestimmten Änderungen als erteilt gilt, wenn der Sparer nicht fristgerecht widerspricht und auf diese Rechtsfolge vorher hingewiesen wurde.

Auch diese Klausel sei wirksam, urteilte das OLG. Die Klausel weiche zwar von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken ab, da sie das Schweigen des Bausparers als Annahme zu einer Vertragsänderung qualifiziere. Die vom Gesetz in solchen Fällen vermutete unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners sei hier indes widerlegt. Die Änderungsfiktion habe sich auf konkret benannte thematische Punkte beschränkt. Diese bezögen sich nicht auf die Hauptleistungspflichten, sondern allein untergeordnete Vertragsgestaltungen. Die erfassten Regelungsbereiche unterlägen weder der Zustimmungspflicht der BaFin noch werde in Kernrechte des Bausparers eingegriffen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 23.07.2025, 17 U 190/23 und 17 U 188/23, unanfechtbar

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