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Autobahnmaut: Nicht für Garten- und Landschaftsbaubetriebe
Garten- und Landschaftsbaubetriebe müssen für die Nutzungvon Bundesautobahnen mit Fahrzeugen unter 7,5 Tonnen keine Mautgebührenentrichten. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in drei Eilverfahrenentschieden.
Die Antragsteller sind Betreiber von Garten- undLandschaftsbaubetrieben. Per Lkw (Zugmaschine) und Anhänger transportierten sieunter anderem auf Bundesautobahnen Maschinen und Geräte wie beispielsweise Großrasenmäher,um diese zu ihrem Einsatzort zu verbringen. Für die Nutzung der mautpflichtigenAbschnitte der Bundesautobahnen erhob die Toll Collect GmbH im Auftrag desBundes Mautgebühren. Dagegen wandten sich die Antragsteller im Wegegerichtlicher Eilverfahren.
Die Eilanträge hatten Erfolg. Die Antragsteller müssten fürdie Nutzung der Bundesautobahnen keine Maut zahlen, entschied das VG. Siefielen als Garten- und Landschaftsbaubetriebe unter die von der Mautausgenommene so genannte "Handwerkerausnahme". Eine Maut dürfe danachnicht erhoben werden, wenn das Fahrzeug weniger als 7,5 Tonnen wiege undMaterial, Ausrüstungen oder Maschinen befördere, die für den Betrieb desGarten- und Landschaftsbaus benötigt würden. Das sei hier jeweils der Fallgewesen.
Gegen die Beschlüsse ist bereits Beschwerde beimOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 9 S 1/26 und OVG 9 S 2/26)eingelegt worden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom 23. und 26.02.2026,VG 38 L 126/26 und andere, nicht rechtskräftig