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Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen: Unterschiedliche steuerliche Zinssätze auch nach dem 31.12.2022 verfassungsrechtlich zweifelhaft

27.05.2025

Das Finanzgericht (FG) Köln hat ernstliche Zweifel an der unterschiedlichen Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen – auch für die Zeit ab 01.01.2023.

Das Finanzamt hatte gegenüber den Antragstellern Aussetzungszinsen für den Zeitraum Februar 2023 bis November 2024 festgesetzt und bei der Zinsberechnung den gesetzlichen Zinssatz von 0,5 Prozent für jeden Monat zugrunde gelegt. Die Antragsteller legten gegen die Zinsfestsetzung Einspruch ein und beantragten beim Finanzamt erfolglos, die Zinsen in Höhe von 0,35 Prozent (Differenzbetrag zwischen 0,5 Prozent und 0,15 Prozent) von der Vollziehung auszusetzen. Mit Blick auf die unterschiedlichen Zinssätze bei Nachzahlungszinsen (seit dem 01.01.2019: 0,15 Prozent monatlich) und Aussetzungszinsen (0,5 Prozent monatlich) bestünden verfassungsrechtliche Zweifel an dem zugrunde gelegten Zinssatz von 0,5 Prozent. Hierzu beriefen sie sich ergänzend auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.05.2024 (Vlll R 9/23), mit dem der BFH die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von Aussetzungszinsen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt hatte. Vor diesem Hintergrund ermittelten die Antragsteller ihre Aussetzungszinsen in Höhe von 0,15 Prozent pro Monat, die sie auch bezahlten.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass sich die Vorlage des BFH an das BVerfG nur auf Zinsen für den Zeitraum 01.01.2019 bis 15.04.2021 beziehe. Zudem sei spätestens ab dem 01.01.2023 nicht mehr von einer Niedrigzinsphase auszugehen. Daraufhin begehrten die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz.

Das FG Köln entschied, dass sie die vom Finanzamt geforderten weiteren Zinsen vorläufig nicht zu bezahlen brauchen. Für Aussetzungszwecke bestünden bereits deshalb hinreichende Zweifel an der Höhe der angefochtenen Zinsen, weil die Rechtsprechung eine von der Ansicht der Finanzverwaltung divergierende Auffassung vertrete. Nicht nur eine anhaltende Niedrigzinsphase habe nach den Ausführungen des BFH verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen begründet. Vielmehr habe der BFH auch den mangelnden Gleichlauf der Verzinsung ab 2019 und die hierdurch eingetretene Zinssatzspreizung (zwischen 0,15 Prozent und 0,5 Prozent) moniert. Vor diesem Hintergrund seien ernstliche Zweifel zumindest dann zu bejahen, wenn – wie vorliegend – im Einspruchsverfahren um die Höhe der Aussetzungszinsen gestritten werde. Denn in einer solchen Konstellation finde kein anderweitiger (Zins-)Ausgleich statt, wie zum Beispiel durch den Anspruch auf Prozesszinsen während eines Klageverfahrens.

Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist rechtskräftig. Das Finanzamt hat die gegen den Beschluss zugelassene Beschwerde nicht eingelegt.

Finanzgericht Köln, Beschluss vom 08.04.2025, 4 V 444/25, rechtskräftig

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