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Auslandsreisekosten 2026: Wurden neu festgelegt

17.12.2025

Am 05.12.2025 hatdas Bundesfinanzministerium (BMF) neue Auslandsreisekosten festgelegt. Diesegelten für betrieblich und beruflich veranlasste Reisetage ab 2026.

Die Änderungengegenüber den Auslandsreisekosten 2025 werden in der im BMF-Schreibenenthaltenen Auslandsreisekostentabelle durch Fettdruck sichtbar gemacht.

Nach dem BMF-Schreibenist bei eintägigen Reisen ins Ausland der entsprechende Pauschbetrag desletzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Bei mehrtägigenReisen in verschiedenen Staaten gelte für die Ermittlung derVerpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagemit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz Einkommensteuergesetz(EStG) Folgendes: Bei der Anreise vom Inland ins Ausland oder vom Ausland insInland jeweils ohne Tätigwerden sei der entsprechende Pauschbetrag des Ortesmaßgebend, der vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht wird. Bei der Abreise vomAusland ins Inland oder vom Inland ins Ausland sei der entsprechendePauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend. Für die Zwischentage sei inder Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den derArbeitnehmer vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht.

Schließt sich anden Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oderersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an,ist dem BMF zufolge für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zuberücksichtigen.

Sodann nimmt dasSchreiben zur Kürzung der Verpflegungspauschale Stellung: Bei der Gestellungvon Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einenDritten sei die Kürzung der Verpflegungspauschale im Sinne des  § 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogenvorzunehmen, das heißt, von der für den jeweiligen Reisetag maßgebendenVerpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Absatz 4a Satz 5EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügunggestellt wurde.

Die festgesetztenBeträge für die Philippinen gelten laut BMF auch für Mikronesien, die Beträgefür Trinidad und Tobago auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden StaatenAntigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia,St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname.

Für die in derBekanntmachung nicht erfassten Länder erklärt das BMF den für Luxemburggeltenden Pauschbetrag für maßgebend, für nicht erfasste Übersee- undAußengebiete eines Landes gelte der für das Mutterland geltende Pauschbetrag.

Die Pauschbeträgefür Übernachtungskosten sind laut Ministerium ausschließlich in den Fällen derArbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug seien nur dietatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gelte entsprechend für denBetriebsausgabenabzug.

Das Schreiben gilt lautBMF entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Es ist auf denSeiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de)als pdf-Datei verfügbar.

Bundesfinanzministerium,Schreiben vom 05.12.2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012

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