Personalmangel in Kanzlei: Rechtfertigt keine Fristversäumnis
Herstellerin von Sportschuhen: Verletzt Markenrechte von PUMA
Aufenthaltserlaubnis trotz fehlender Erwerbstätigkeit: Bei Krankheit Alternativursachen irrelevant
Ist von der Voraussetzung der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wegen einer Erkrankung des Ausländers abzusehen, kommt es nicht darauf an, dass er den Lebensunterhalt auch aus anderen Gründen nicht sichern kann. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Eine Serbin, die vollständig und dauerhaft erwerbsgemindert, beantragte die Verlängerung ihrer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Die zuständige Behörde lehnte dies ebenso ab wie das Verwaltungsgericht. Das Gericht begründete dies damit, die mangelnde überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts sei nicht maßgeblich auf die Erkrankung der Ausländerin zurückzuführen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) befand, der Serbin sei eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das BVerwG hat anders entschieden.
Allerdings gibt es dem OVG darin recht, dass von der Voraussetzung der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25b AufenthG abzusehen ist, wenn der Ausländer sie wegen einer Krankheit nicht erfüllen kann. Die Kausalität im Sinne des § 25b Absatz 3 AufenthG sei dabei nicht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung weiterer Ursachen einer gegenwärtigen oder früheren Unfähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bestimmen. Entscheidend, so das BVerwG, sei allein, ob die Krankheit bezogen auf den maßgeblichen Erteilungszeitraum ursächlich dafür ist, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt nicht überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichern kann.
Allerdings sei das OVG fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich die zuständige Behörde an der vormaligen Annahme des Besitzes von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet in Bezug auf die Serbin festhalten lassen muss. Da das BVerwG als Revisionsgericht an der Feststellung des Vorliegens dieser Regelintegrationsvoraussetzung oder eines Absehens hiervon gehindert ist, hat es das Urteil des OVG aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.09.2025, BVerwG 1 C 17.24