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Asche in Biotonne entsorgt: Mann muss für Feuerwehreinsatz aufkommen
Ein Mann wirft dieAsche aus seinem Kamin in die in seinem Garten stehende Biotonne. Dieseentzündet sich und es kommt zu einem Brand, der von der Feuerwehr gelöschtwerden muss. Die Gebühren für den Einsatz muss der Mann zahlen. Das hat dasVerwaltungsgericht (VG) Gießen entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall hatte sich nicht nur die Biotonne entzündet; auch ein angrenzenderFreisitz sowie dort gelagertes Brennholz brannten. Ferner wurden dieThuja-Hecke eines benachbarten Grundstücks und die Kunststoffrollläden eines circazehn Meter entfernten Mietshauses durch den Brand stark beschädigt. Der Gesamtschadenbelief sich auf circa 10.000 Euro. Die alarmierte Freiwillige Feuerwehr löschteden Brand mit insgesamt zwölf Einsatzkräften, einem Löschgruppen- und einemEinsatzleitfahrzeug. Hierfür benötigte sie circa dreieinhalb Stunden. Dem Mann,der die Asche entsorgt hatte, wurden für den Feuerwehreinsatz circa 1.700 Euroin Rechnung gestellt.
Hiergegen wandte dieserein, die eingefüllte Kaminasche habe nicht, wie zunächst angegeben, vom Vortag,sondern vom Vor-Vortag gestammt. Sie sei bereits erkaltet gewesen und habeunmöglich einen Brand verursachen können. Er entsorge seine Kaminasche seitmehreren Jahren auf diese Weise und bisher sei nie etwas passiert.
Die Klage bliebohne Erfolg. Der Mann habe durch sein Verhalten grob fahrlässig den Brandverursacht, indem er die nicht unter Bioabfall fallende Kaminasche in derBiotonne, die sich in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren hölzernenMaterialien befand, entsorgt habe, so das VG. Es komme nicht darauf an, ob die Aschevom Vorabend stamme oder bereits zwei Tage alt gewesen sei. Denn es könne imEinzelfall auch mehrere Tage dauern, bis die Nachglühzeit abgeschlossen undsämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel, die sich auch nichtvollständig erfühlen lassen würden, könnten in einem Kamin optisch unscheinbarsein, beim Entnehmen aus dem Kamin durch den unmittelbaren Kontakt mitSauerstoff jedoch wieder auflodern.
Zudem schloss derEinzelrichter beim VG nach dem Gesamteindruck des Geschehensablaufs eineanderen Brandquelle aus. Dass ein Strafverfahren gegen den Mann wegen desVorwurfs der Brandstiftung eingestellt worden sei, führe zu keinem anderenErgebnis. Das VG entscheide unabhängig von den Feststellungen einerErmittlungsbehörde nach freier Beweiswürdigung. Auch habe sich dieStrafverfolgungsbehörde im Rahmen der Verfahrenseinstellung nicht mit demVorwurf der groben Fahrlässigkeit auseinandergesetzt.
VerwaltungsgerichtGießen, Urteil vom 14.01.2026, 2 K 1652/22.GI, nicht rechtskräftig