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Arbeitnehmerin stürzt beim Kaffeeholen: Arbeitsunfall

26.09.2025

Stürzt eine Angestellte auf dem Weg zum Kaffeeholen im Sozialraum ihres Betriebs, so fällt das unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Eine Finanzamtsmitarbeiterin holte sich immer nachmittags einen Kaffee im Sozialraum der Behörde. Eines Tages rutschte sie dort auf dem vom Reinigungsunternehmen frisch geputzten Boden aus und fiel so ungünstig, dass sie sich einen Lendenwirbel brach.

Sie kämpfte in der Folge um die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall. Bereits vor dem Landessozialgericht hatte sie damit Erfolg und jetzt auch vor dem BSG – wenn auch mit etwas anderer Begründung.

Laut BSG ereignete sich der Unfall während einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung. Denn es seien keine betriebsdienlichen Umstände festgestellt worden, wonach die Angestellte sich ausnahmsweise zum Erhalt ihrer Arbeitskraft in Gestalt des Kaffees mit Koffein versorgen wollte.

Die Frau sei aber einer besonderen Betriebsgefahr erlegen. Beschäftigte seien gegen Gefahren aus dem Bereich ihres Arbeitsplatzes versichert, wenn sie sich im Wesentlichen wegen der versicherten Beschäftigung dort aufhalten und sich eine spezifische Gefahr verwirklicht, der sie durch die Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt sind. So habe es hier gelegen.

Der Arbeitgeber habe die betriebliche Getränkeversorgung ausdrücklich in dem von ihm als Sozialraum gewidmeten Raum verortet. Dieser sei damit seiner Risikosphäre zuzurechnen – einschließlich Säuberung und Reinigung. Das Ausrutschen der Mitarbeiterin auf dem von der beauftragten Reinigungsfirma gewischten Boden sei damit dem Gefahrenbereich des Betriebes zuzuordnen.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 24.09.2025, B 2 U 11/23 R

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