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Anwaltsnotare: Altersgrenze ist verfassungswidrig
Der Bundesgerichtshof (BVerfG) hat die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare gekippt: Sie sei nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Das BVerfG hat aber dennoch ihre vorübergehende Fortgeltung bis zum 30.06.2026 angeordnet.
Die Altersgrenze ist in der Bundesnotarordnung geregelt und liegt bei 70 Jahren. Ein Anwaltsnotar aus Nordrhein-Westfalen sieht sich dadurch in seiner Berufsfreiheit aus Artikel 12 Absatz 1 GG verletzt.
Das BVerfG gibt dem Notar recht. Es hält die Verfassungsbeschwerde des Notars für begründet, soweit sie sich mittelbar gegen die Regelung der Altersgrenze wendet.
Zwar würden mit der Altersgrenze legitime Ziele verfolgt: Sie solle eine geordnete Altersstruktur innerhalb des Notarberufs erreichen, um die Funktionstüchtigkeit der vorsorgenden Rechtspflege zu gewährleisten. Die Altersgrenze sei zudem ein Mittel, mit dem eine gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen bezweckt wird. Auch solle sie die Rechtspflege vor Gefahren durch die altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notaren schützen.
Die Altersgrenze erreiche die mit ihr verfolgten legitimen Ziele wegen eines nachhaltigen Bewerbermangels im Anwaltsnotariat und nach den heutigen Erkenntnissen zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit aber nur noch zu einem geringen Grad. Sie greife daher unverhältnismäßig in beide Schutzrichtungen der Berufsfreiheit – die Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage und die Persönlichkeitsentfaltung – ein.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23.09.2025, 1 BvR 1796/23