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An lärmemittierenden Betrieb heranrückende Wohnnutzung: Umweltrechtsbehelfsgesetz nicht einschlägig
Der Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) ist nicht eröffnet, wenn die beiErteilung einer Baugenehmigung anzuwendenden umweltbezogenen Rechtsvorschriftennicht die Auswirkungen der genehmigten heranrückenden Wohnnutzung betreffen,sondern ausschließlich die des benachbarten lärmemittierenden Betriebs. Das hatdas Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Der Kläger betreibt eine Veranstaltungsstätte in der Kölner Innenstadt.Er wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für dieNutzung von Räumen einer ehemaligen Druckerei als Wohnung. Ein Raum dieserWohnung grenzt unmittelbar an den Veranstaltungssaal des Klägers. DasVerwaltungsgericht wies die Klage ab.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat der Berufung desKlägers stattgegeben und die Baugenehmigung aufgehoben. Die Wohnnutzungverstoße zulasten der bestandsgeschützten Theaternutzung gegen dasbauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, weil sie sich unzumutbarenLärmimmissionen durch Geräuschspitzen in der ersten Nachtstunde, etwa durchBeifallskundgebungen und Schlussapplaus, aussetze.
Das BVerwG hat das Urteil aufgehoben und die Sachezurückverwiesen. Im Ergebnis zu Recht habe das OVG die Klage nicht an denVorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes gemessen. Die Baugenehmigung fürdie Wohnnutzung werde hier nicht von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5UmwRG erfasst. Diese Vorschrift, die der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3der Aarhus-Konvention diene, sei zwar als Auffangtatbestand grundsätzlich weitauszulegen. Sie soll Umweltverbänden im Interesse des UmweltschutzesKlagemöglichkeiten auch gegen solche Vorhaben eröffnen, bei denen keineerheblichen Umweltauswirkungen in Rede stehen, die sich aber an umweltbezogenenRechtsvorschriften messen lassen müssen. Dieser Normzweck sei hier nichtberührt.
Nach den – im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme –anzuwendenden umweltbezogenen Lärmschutzvorschriften sind laut BVerwG nichtAuswirkungen der Wohnnutzung, sondern die Lärmemissionen des Theaterbetriebsdes Klägers zu beurteilen. Die Prüfung, ob die Wohnnutzung unzumutbarenLärmimmissionen ausgesetzt würde, diene damit vorrangig demBestandsschutzinteresse des lärmemittierenden Betriebs. Auch sonstigeUmweltauswirkungen der Wohnnutzung stünden nicht im Raum.
Das Urteil verstoße aber gegen reversibles Recht, weil das OVGdie Verletzung des Rücksichtnahmegebots allein mit der Überschreitung desRichtwerts nach Nr. 6.2 der TA Lärm begründet hat. Für eineabschließende Entscheidung durch das BVerwG fehle es an den erforderlichenTatsachenfeststellungen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.03.2026, BVerwG 4 C1.25