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An- beziehungsweise Vorauszahlungen: Bleiben umsatzsteuerbar

29.07.2025

Eine umsatzsteuerliche Minderung der Bemessungsgrundlage für eine vereinbarte, aber nicht ausgeführte Lieferung oder Leistung tritt erst dann ein, wenn das bereits gezahlte Entgelt tatsächlich zurückgezahlt worden ist – und nicht bereits mit Entstehen des Rückzahlungsanspruchs. Auf zwei entsprechende Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) hin.

Die monatlichen Gebühren stellten Teilleistungen dar, die oft im Voraus gezahlt würden und im Zeitpunkt der Vereinnahmung zur Entstehung der Steuer führen. Zudem entschied der BFH laut BdSt, dass das Einräumen kostenfreier Zusatzmonate für die Weiternutzung eines Fitnessstudios nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit auch dann einen umsatzsteuerlich relevanten, verbrauchsfähigen Vorteil darstellt, wenn dem keine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung zugrunde liegt. Der in der Regel für die Umsatzsteuerpflicht entscheidende Leistungsaustausch sei nicht nach zivilrechtlichen, sondern nur nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Maßgeblich sei der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der im Voraus gezahlten Mitgliedsgebühr und dem gewährten Vorteil der Zusatzmonate, den die Mitglieder während der coronabedingten Schließung des Studios erlangen. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung komme es daher nicht auf das nationale Zivilrecht an.

Bund der Steuerzahler, PM vom Juli 2025 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.11.2024, XI R 5/23 sowie XI R 36/22

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