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AfD-Fraktion im Bundestag: Hat keinen Anspruch auf Sitzungssaal der SPD
Die AfD-Bundestagsfraktion ist in Karlsruhe mit ihrerOrganklage gescheitert, mit der sie sich dagegen wendet, dass der so genannteOtto-Wels-Saal der SPD-Fraktion und nicht ihr zugeteilt wurde. DasBundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied: Soweit der Antrag zulässig sei,sei er unbegründet.
Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) stehe der AfD-Fraktionkein Recht auf den Otto-Wels-Saal zu. Der verfassungsrechtliche Status derFraktionen umfasse nicht das Recht auf einen bestimmten Fraktionssitzungssaal.Die Ansicht der AfD, der Otto-Wels-Saal entspreche als zweitgrößter Saal einerSilbermedaille, auf die sie als Zweitplatzierte der Bundestagswahl einenAnspruch habe, gehe fehl. Die organschaftlichen Rechte des Grundgesetzesgarantierten keine Erfolgsprämien, sondern sicherten die Mitwirkungsmöglichkeitenbei der Willensbildung in den Staatsorganen, heben die Verfassungsrichterhervor.
Sie sehen durch die Entscheidung des Ältestenrates, der AfD-Fraktionzwei andere Säle auf der Fraktionsebene des Bundestages zuzuweisen, auch nicht ihrRecht auf Gleichbehandlung in Verbindung mit dem Grundsatz der fairen undloyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestagesverletzt.
Der Ältestenrat habe vertretbar angenommen, dass er durchMehrheitsbeschluss über die Zuteilung der Säle entscheiden kann und keinZugriffsverfahren der Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke gilt.
Er durfte laut BVerfG die Geschäftsordnung des Bundestages auchso auslegen, dass er bei der Saalzuteilung lediglich sicherstellen muss, dassalle Fraktionen einen für ihre Größe geeigneten Saal erhalten. Eine Zuordnungder Säle in der Reihenfolge der Fraktionsgröße, sodass die zweitgrößte Fraktionden zweitgrößten Saal erhält, sei nicht Voraussetzung für einegleichberechtigte Mitwirkung der Fraktionen an der parlamentarischenWillensbildung. Fraktionen müssten lediglich die für die Mitwirkung notwendigenTätigkeiten ausüben, etwa gemeinsame Positionen abstimmen können. Sei dies derFall, komme es nicht darauf an, ob die Säle der anderen Fraktionen größer oderkleiner sind, betont das BVerfG.
Im konkreten Fall habe der Ältestenrat davon ausgehen dürfen,dass der Saal, der der AfD zugeteilt wurde, auch für ihre Fraktionsgrößegeeignet ist. Für die Annahme einer evident sachwidrigen, willkürlichenEntscheidung habe die AfD nicht ausreichend vorgetragen. Rechnerisch stehe indem zugeteilten Saal für jedes Fraktionsmitglied mehr Fläche zur Verfügung alsin der 18. Legislaturperiode den Mitgliedern der CDU/CSU-Fraktion.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.01.2026, 2 BvE14/25