Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Neuverschuldung pro Sekunde

Zinsen pro Sekunde

Landesschulden Bayern

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    AfD-Fraktion: Durfte bei "Fördergeld"-Un...

AfD-Fraktion: Durfte bei "Fördergeld"-Untersuchungsausschuss außen vor bleiben

11.03.2026

Die AfD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus ist mit ihrem Eilantragzur Besetzung des Untersuchungsausschusses zur Untersuchung der Vergabeöffentlicher Fördermittel aus dem Haushaltsplan 2024/2025 gescheitert. DerVerfassungsgerichtshof (VerfGH) des Landes hat den Antrag abgelehnt.

Die AfD-Fraktion begehrte im Wege der einstweiligenAnordnung, den Untersuchungsausschuss vorläufig mit einem Mitglied und einemstellvertretenden Mitglied ihrer Fraktion zu besetzen. Hilfsweise sollte das BerlinerAbgeordnetenhaus verpflichtet werden, durch geeignete Vorkehrungensicherzustellen, dass ihre Besetzungsvorschläge nicht aus sachwidrigen Gründenabgelehnt werden. Dem Untersuchungsausschuss sei außerdem einstweilen zu untersagen,rechtserhebliche Tätigkeiten vorzunehmen, bevor er nicht ordnungsgemäß besetztist.

Nach dem Einsetzungsbeschluss des Abgeordnetenhauses vom 18.12.2025besteht der Untersuchungsausschuss aus neun Mitgliedern. Der AfD steht danachein Sitz zu. In der Plenarsitzung am 15.01.2026 wählte das Abgeordnetenhaus dieMitglieder. Während die Vorschläge der übrigen Fraktionen die erforderlicheMehrheit erhielten, fanden die von der AfD-Fraktion benannten Kandidaten(Mitglied und Stellvertreter) auch in weiteren Wahlgängen keine Mehrheit. DerUntersuchungsausschuss trat am 16.01.2026 zusammen und nahm seine Arbeit auf.

Der VerfGH hat entschieden, dass der Eilantrag teilweiseunzulässig und im Übrigen unbegründet ist. Die Nichtwahl der vorgeschlagenenKandidaten verletze die AfD nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht aufformale Chancengleichheit.

Zwar müsse ein Untersuchungsausschuss grundsätzlich ein "spiegelbildlichesAbbild" des Plenums sein. Dieses aus dem Recht auf formaleChancengleichheit der Fraktionen folgende Recht könne jedoch mit anderenVerfassungsgütern kollidieren. Das Untersuchungsausschussgesetz sehe für dieBesetzung der Mitglieder ausdrücklich eine Wahl durch das Abgeordnetenhaus vor.Diese Wahl sei Ausdruck des freien Mandats der Abgeordneten, das ebenfallsverfassungsrechtlich geschützt sei. Das Recht auf formale Chancengleichheitvermittele keinen Anspruch auf die Wahl eines bestimmten Kandidaten. Da die AfD-Fraktionstets an denselben Kandidaten festgehalten hatte, habe die wiederholteNichtwahl keine Verletzung der Verfassung von Berlin dargestellt.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 06.03.2026,VerfGH 32 A/26

Mit Freunden teilen