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AfD-Bundestagsfraktion: Kann Einladung zur Sicherheitskonferenz nicht gerichtlich erzwingen

05.02.2026

Zwei Mal war die Bundestagsfraktion der AfD nicht zurMünchner Sicherheitskonferenz eingeladen worden. Sie klagte, weil sie ihreChancengleichheit verletzt sah. Das Landgericht (LG) München I wies die Klageab. Wie das Gericht mitteilt, ist das Urteil vom vergangenen Dezember jetztrechtskräftig.

Die Sicherheitskonferenz findet alljährlich im Februar inMünchen statt. Sie wird von einer Stiftung privat organisiert.

Die AfD-Bundestagsfraktion begründete ihre Klage damit, beider Stiftung handele es sich um eine Einrichtung, die öffentliche undstaatliche Funktionen wahrnehme. Sie sei daher auch wie der Staat selbst zurGleichbehandlung aller Parteien verpflichtet. Ein gezielter Ausschluss der AfDdurch Nichteinladung zur Münchner Sicherheitskonferenz sei daher unzulässig.

Die Stiftung meinte, die Klage sei zulässig. Davon abgesehenbestehe kein Rechtsanspruch der AfD-Bundestagsfraktion auf Einladung zurMünchner Sicherheitskonferenz. Die Stiftung sei eine privatrechtlichorganisierte Einrichtung, es seien auch keine staatlichen Organisationen an ihrbeteiligt oder übten unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf sie aus. Die "Staatsferne"und die Unabhängigkeit der Veranstaltung seien seit der Gründung gerade der "Markenkern"der Konferenz. Die Stiftung sei mithin keine Trägerin öffentlicher Gewalt unddaher bei der Auswahl der Eingeladenen nicht wie staatliche Institutionengebunden.

Das LG München I hat entschieden, dass die Klage unzulässig,jedenfalls aber auch unbegründet ist. Zwar sei der Rechtsweg zu denZivilgerichten grundsätzlich eröffnet, der gestellte Klageantrag, der eineEinladung der Bundestagsfraktion zum Inhalt hatte, sei jedoch zu unbestimmt. Ersei nicht mit der Begründung der Klage zu vereinbaren, wonach auch im Übrigenkeine Fraktionen des Bundestags Einladungen zur Münchner Sicherheitskonferenzerhielten, sondern allenfalls einzelne Bundestagsabgeordnete.

Abgesehen davon sei die Klage auch nicht begründet. Die AfDhabe schon nicht ausreichend darlegen können, weshalb die Ausrichterin derMünchner Sicherheitskonferenz wie ein Träger öffentlicher Gewalt zu beurteilensei. Es ergäbe sich daher bereits nicht, dass die Maßstäbe, die an staatlichesHandeln anzulegen wären, auf die beklagte Ausrichterin der Sicherheitskonferenzanzuwenden seien.

Auch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieChancengleichheit der AfD-Fraktion überhaupt beeinträchtigt ist, wenn sie nichteingeladen werde, seien nicht vorgetragen. Bei der MünchnerSicherheitskonferenz handele es sich um ein internationales Forum fürSicherheitspolitik ohne konkreten Bezug zum Deutschen Bundestag. Die Arbeitsfähigkeitund -möglichkeit einer Fraktion des Deutschen Bundestages werde dadurch, dasssie nicht an dieser Veranstaltung teilnimmt, nicht beeinträchtigt.

Landgericht München I, Urteil vom 16.12.2025, 20 O 6791/24,rechtskräftig

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