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AfA von Gebäuden: Hinweis auf Spielräume

23.01.2026

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz weist aufSpielräume bei der AfA von Gebäuden hin.

Mit Schreiben vom 01.12.2025 habe das Bundesfinanzministerium(BMF) eine klare Kurskorrektur beim Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer vonGebäuden gezogen. Bereits im Jahr 2021 habe der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt,dass der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer nicht auf bestimmteGutachtenformen beschränkt ist.

Zulässig seien alle Methoden, die den technischen oderwirtschaftlichen Verschleiß eines Gebäudes plausibel darstellen können, so derBdSt. Die Finanzverwaltung habe jedoch 2023 mit einem BMF-Schreiben reagiert unddie praktische Anwendbarkeit erheblich eingeschränkt. In der Praxis verlangtenviele Finanzämter nahezu ausschließlich aufwendige und teure Gutachten nachbestimmten Mustern. Für viele Steuerzahler sei eine kürzere Nutzungsdauer damitfaktisch kaum noch durchsetzbar gewesen.

Nun sei das Schreiben aus dem Jahr 2023 jedoch ausdrücklichaufgehoben worden, informiert der BdSt. Damit gelte wieder uneingeschränkt dieBFH-Rechtsprechung. Kern der Änderung sei, dass keine bindenden methodischenVorgaben mehr durch die Finanzverwaltung vorgegeben werden und eineBeschränkung auf bestimmte Gutachter oder Gutachtenarten nicht mehr erfolgt.Maßgeblich ist allein, ob der Nachweis sachlich geeignet und nachvollziehbarist. Dennoch müssten die Gutachter qualifiziert sein. Damit rücke wieder derGesetzeswortlaut in den Mittelpunkt und nicht eine verwaltungsinterneAuslegung. Für Vermieter und Immobilieninvestoren bedeute die Änderung einemögliche höhere AfA und damit geringere Steuerlasten.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom23.01.2026

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