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Adoption durch Pflegeeltern: BVerfG soll Anforderungen überprüfen
Eine Frau istpsychisch krank, weswegen ihr Kind in einer Pflegefamilie untergebracht ist.Die Pflegeeltern wollen das Kind adoptieren, sehen sich aber an der fehlendenZustimmung der Mutter gehindert. Laut Oberlandesgericht (OLG) kann dieZustimmung zwar gerichtlich ersetzt werden; die Anforderungen seien aber sohoch, dass das faktisch nicht stattfinde. Dies verletze die Grundrechte desKindes. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) möge daher die gesetzlichenRegelungen überprüfen.
DiePflegeeltern eines Kindes, dessen Mutter langjährige Suchtmittelkonsumentinist, haben die Adoption beantragt. Das Kind wurde kurz nach der Geburt in derPflegefamilie untergebracht und ist jetzt drei Jahre alt. Die Mutter hat derAdoption nicht zugestimmt. Der Pflegeeltern haben deshalb die gerichtlicheErsetzung der Einwilligung beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antragzurückgewiesen.
Auf dieBeschwerde der Pflegeeltern hin hat das OLG das Verfahren ausgesetzt und dieSache dem BVerfG vorgelegt.
Nachgegenwärtiger Gesetzeslage kann die Einwilligung eines psychisch krankenElternteils in die Adoption gerichtlich nicht ersetzt werden, wenn das Kindauch ohne Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Hier befinde sich das Kindin einem Dauerpflegeverhältnis, so das OLG, daher lägen die Voraussetzungen füreine Ersetzung der Zustimmung nicht vor.
Das OLG hältdie zugrunde liegenden gesetzliche Regelung in § 1748 Absatz 3 des BürgerlichenGesetzbuches für verfassungswidrig. Es sei mit dem "Schutz des allgemeinenPersönlichkeitsrechtes des Kindes, dem Schutz auf Achtung des Familienlebens(...) sowie dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, dass die Ersetzung derEinwilligung in die Adoption im Fall einer schweren psychischen Erkrankungeines Elternteils derart hohen Anforderungen unterliegt", meinen dieRichter. Im Ergebnis führten diese hohen Anforderungen zu einem faktischenAusschluss der Möglichkeit, die Einwilligung zu ersetzen, wenn das Kind ineiner Familie aufwachsen könne. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass dieGrundrechtspositionen des Kindes und insbesondere sein Bedürfnis am Aufwachsenin einem auch rechtlich abgesicherten und beschützen Umfeld das Interesse derMutter an der Aufrechterhaltung des formalen Eltern-Kind-Status überwiege.
"MangelsStatuswirkung ist die rechtliche Stabilität eines Pflegeverhältnisses nicht mitder auf Dauer angelegten Annahme vergleichbar, weshalb die Einbindung in dieFamilie lediglich vorläufig und unvollständig bleibt", vertieft das OLG.Kinder, die dauerhaft in einer Pflegefamilie lebten, seien in besonderer Weiseauf ein stabiles und kontinuierliches Erziehungsumfeld angewiesen. Sie hättenin der Regel bereits Erschütterungen in ihrer Beziehung zu den Eltern erlebtund deshalb zusätzliche Entwicklungsaufgaben zu bewältigen. Das wiederholteInfragestellen, ob das Kind in der Pflegefamilie verbleibe, verunsichere es inhohem Maß. Die Adoption begründe demgegenüber "ein Höchstmaß anGeborgenheit" und schaffe engere Beziehungen als ein stabiles,Dauerpflegeverhältnis. "Die durch die Adoption bewirkte völlige (...)Integration des Kindes in eine intakte Familie biete deshalb am ehesten Gewährfür ein harmonisches, geborgenes und von möglichen Einflüssen der leiblichenEltern ungestörtes Aufwachsen des Kindes", so das Gericht.
Da eineverfassungskonforme Auslegung der Vorschrift hier nicht möglich sei, sei das BVerfGanzurufen.
OberlandesgerichtsFrankfurt am Main, Beschluss vom 16.01.2026, 1 UF 77/25, unanfechtbar