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Bundesverfassungsgericht zeigt dem Gesetzgeber Grenzen auf

Presseinformation / Steuerpolitik 07.06.2017

Kernbrennstoffsteuer ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat Bund und Ländern klar aufgezeigt, dass es außerhalb der Vorgaben des Grundgesetzes kein Steuererfindungsrecht gibt. Mit diesem Merksatz erklärt das Bundesverfassungsgericht die Kernbrennstoffsteuer für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Der Gesetzgeber habe seine Kompetenzen überschritten, so das Gericht.

Mit dem Beschluss setzt das Gericht zudem seine Linie fort, verfassungswidrige Gesetze rückwirkend für nichtig zu erklären. Der jetzige Beschluss zur Kernbrennstoffsteuer lässt keine Übergangsregel zu. Bereits vor einigen Wochen hatte das Bundesverfassungsgericht in dem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren zu § 8c KStG keine Weitergeltung für die Zukunft erlaubt. 

Hintergrund: Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wurde, unterlag nach dem Kernbrennstoffsteuergesetz vom 8. Dezember 2010 der Besteuerung. Das Bundesverfassungsgericht beurteilte die Steuer in seinem Beschluss vom 13. April 2017 als verfassungswidrig, da sie rechtlich keine Verbrauchsteuer sei. Deshalb hätte der Bund sie nicht erheben dürfen (Az.: 2 BvL 6/13). Die Steuereinnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer betrugen für den Bundeshaushalt in den Jahren 2011 bis 2016 insgesamt 6,285 Milliarden Euro.

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