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Satzung

Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt e.V.

Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen "Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt e. V.". Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er erfüllt im Rahmen der vom Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gewährleisteten staatsbürgerlichen Rechte eine Aufgabe zum Nutzen der Allgemeinheit.

§ 2

Der Verein ist unabhängig und parteipolitisch neutral. Er ist selbstlos tätig. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Demgemäß dürfen Mittel des Vereins nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf sein Vermögen.

§ 3

Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in Deutschland, die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, die Aufklärung der Allgemeinheit über die öffentliche Finanzwirtschaft und finanzpolitischer Zusammenhänge, Kontrolle der öffentlichen Finanzen und Erarbeitung von Vorschlägen zur Gestaltung eines wirtschaftlichen, sparsamen und nachhaltigen öffentlichen Finanzwesens, die Unterrichtung der Öffentlichkeit über finanzpolitische Zusammenhänge insbesondere zwischen der Leistungsfähigkeit des demokratischen Rechtsstaats einerseits und der Belastung der Bürger andererseits, um Verständnis für die Grundsätze der Besteuerung und Abgabenerhebung zu erreichen.

Dabei verfolgt er zur Wahrnehmung der Belange aller Steuer- und Abgabenzahler wie der des allgemeinen Wohls folgende Ziele:

1. Bei der Bewirtschaftung öffentlicher Mittel müssen die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
    beachtet werden. Öffentliche Verschuldung muss grundsätzlich vermieden werden.

2. Die Steuer- und Abgabenbelastung muß auf das Notwendige begrenzt und gerecht verteilt werden.

3. Gesetzgeber und Verwaltung müssen auf die Leistungsfähigkeit der Steuer- und Abgabenzahler gebührend
    Rücksicht nehmen. Der Leistungswille darf nicht beeinträchtigt werden.

4. Die Rechtsstaatlichkeit im Steuer- und Abgabenrecht muß gewährleistet sein.

5. Das Steuer- und Abgabenrecht muß einfach, übersichtlich und für den Bürger verständlich sein. Die
    notwendige Daseinsvorsorge für den Bürger muss zu angemessenen Kosten gestaltet sein.

6. Die öffentliche Finanzwirtschaft muss sich in die Gesamtwirtschaft einfügen und sich am Ordnungssystem
    einer sozial verpflichteten Marktwirtschaft ausrichten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Erstellung und Veröffentlichung von Gutachten, Stellungnahmen, Eingaben, Presseinformationen, Verteilung
    und Verbreitung von Informationsmaterial,

2. Gespräche mit Vertretern von Behörden und Verbänden, mit Parlamentariern, mit Politikern, mit Journalisten

3. Mitwirkung bei öffentlichen Anhörungen,

4. Mitarbeit in öffentlichen Kommissionen,

5. Durchführung von Informationsveranstaltungen,

6. Teilnahme an Rundfunk- und Fernsehsendungen.

§ 4

In Fragen grundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung im öffentlichen Interesse liegt, können Rechtsmittelverfahren in Steuer- oder anderen Abgabeangelegenheiten ganz oder teilweise auf Kosten des Vereins geführt werden. Der Vorstand entscheidet, ob ein Prozeß geführt und wie die Kosten verteilt werden sollen. Der Vorstand bestellt in solchen Fällen den Prozeßbevollmächtigten.

§ 5

Die in den einzelnen Bundesländern unter dem Namen „Bund der Steuerzahler“ bestehenden Vereine haben sich zum „Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.“ zusammengeschlossen, um auf eine einheitliche Entwicklung der Finanz- und Steuerpolitik in der Bundesrepublik hinwirken zu können. Der Verein gehört dem „Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.“ als Mitglied an. Seine Rechte vertritt der Vorsitzende des Vereins. Die Beschlüsse des Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.  sind für den Verein im Rahmen dieser Satzung verbindlich.

§ 6

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Beitritt zum Verein schließt die Anerkennung der Satzung und des Vereinszweckes in sich.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jeweils für ein Jahr im voraus zu entrichten.

Die Mitglieder erhalten das Nachrichtenorgan des Bundes der Steuerzahler „Der Steuerzahler“ kostenlos.

§ 7

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch den Tod.
  2. durch freiwilligen Austritt. Der Austritt kann nur unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Beitragsjahres, frühestens nach einer einjährigen Mitgliedschaft, erklärt werden. Die Erklärung ist schriftlich dem Vorstand zu übermitteln.
  3. durch Ausschluss bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.

§ 8

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Mitglieder ergehen durch das Nachrichtenorgan „Der Steuerzahler“ (§ 6 Abs.5).

§ 9

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Verwaltungsrat, sofern gebildet.
  3. Der Vorstand.

§ 10

Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Verwaltungsrat oder Vorstand können eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; der Vorstand muß sie auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder binnen einer Frist von 8 Wochen einberufen.

Die Mitglieder sind vom Vorstand zu der Mitgliederversammlung durch Bekanntmachung im Nachrichtenorgan „DER STEUERZAHLER“ des Vereins mit einer Frist von 2 Wochen einzuladen.

Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aufgestellt. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates führt den Vorsitz. Er bestimmt den Schriftführer, der ein Beschlußprotokoll führt, das von ihm und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates unterzeichnet wird. Ist kein Verwaltungsrat gebildet, führt der Vorstandsvorsitzende den Vorsitz der Versammlung.

§ 11

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die

- Änderung der Satzung

- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

- Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates

- Genehmigung des Jahresabschlusses

- Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes

- Wahl des Abschlussprüfers

- Beschlussfassung über Fragen, die ihr vom Vorstand oder Verwaltungsrat unterbreitet werden

- Beschlussfassung über die angemessene Entschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrates. Die pauschale

  Abgeltung des Aufwandes ist zulässig.

- Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins

Außerdem hat die Mitgliederversammlung die Befugnisse nach § 15 dieser Satzung, sofern kein Verwaltungsrat gebildet worden ist.

Nur über Anträge, die auf der Tagesordnung stehen, ist eine Beschlußfassung zulässig. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist eine Beschlußfassung nur zulässig, wenn aus der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird.

Beschlüsse über Änderungen der Satzung können jedoch ohne vorherige Bekanntmachung der Anträge in der Tagesordnung nicht gefasst werden.

§ 12

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich und nicht übertragbar. Juristische Personen oder Firmen können durch einen Bevollmächtigten ihr Stimmrecht ausüben.

§ 13

Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einer Mehrheit der Anwesenden und gem. § 12 vertretenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die eine Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, setzen einen schriftlichen Antrag von 10 % der zu Beginn des Geschäftsjahres festgestellten Mitgliederzahl oder einen vom Verwaltungsrat und Vorstand gemeinsam gestellten Antrag voraus. Für diesen sowie für Beschlüsse über Satzungsänderungen aller Art ist eine Mehrheit von 75 % der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich.

§ 14

Es kann ein Verwaltungsrat gebildet werden. Er besteht aus höchstens 17 Mitgliedern.

Davon werden mindestens 3 und höchstens 9 von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur Höchstzahl von 17 kann sich der Verwaltungsrat durch Zuwahl ergänzen. Die Zahl der zugewählten Mitglieder darf aber nicht die Zahl der von der Mitgliederversammlung gewählten Verwaltungsratsmitglieder übersteigen.

Die Amtsdauer eines jeden Mitgliedes, auch derjenigen Mitglieder, die hinzugewählt wurden, beträgt 3 Jahre beginnend ab dem Tag der Wahl. Bei Notfallsituationen verlängert sich die Amtsdauer, längstens jedoch bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung. Wiederwahl auch mehrmals ist zulässig.

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter. Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

§ 15

Der Verwaltungsrat hat folgende Befugnisse:

  1. die Mitglieder des Vorstandes zu wählen und abzuberufen.
  2. die Dienststellung des Vorstandes vertraglich zu regeln und die Vergütung der Vorstandsmitglieder sowie die etwaige pauschale Abgeltung des von dem Vorstandsmitglied zu erbringenden Aufwandes zu beschließen.
  3. die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen und den Vorstand zu beraten.
  4. den Jahresabschluss und den Jahresbericht zu prüfen.
  5. der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes zu unterbreiten.

§ 16

Der Vorstand besteht aus höchstens 5 Mitgliedern.

Die Amtsdauer eines jeden Mitgliedes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl, auch mehrmals, ist zulässig.

Bei einer Notfallsituation bleiben die Mitglieder des Vorstandes jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Die Bestellung des Mitgliedes des Vorstandes kann nur aus wichtigem Grund, z.B. bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, durch den Verwaltungsrat widerrufen werden.

Der Vorstand wird zur Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind.

Die Änderungskompetenz des Vorstandes umfasst redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert.

§ 17

Der Vorsitzende des Vorstandes und ein Vorstandsmitglied oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Für einzelne Geschäfte kann der Vorstand besondere Vertreter bestellen. Die Vertretungsmacht dieser Vertreter erstreckt sich auf die gewöhnlichen Geschäfte des zugewiesenen Geschäftsbereichs.

§ 18

Der Abschlußprüfer wird jährlich gewählt. Er hat die Jahresrechnung zu prüfen und den Abschlußbericht dem Verwaltungsrat vorzulegen. Ist kein Verwaltungsrat gebildet, ist der Abschlußbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 19

Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das „DSi - Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e. V.“, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach den geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu verwenden hat. Bei einem Zusammenschluss des Vereins mit einem oder mehreren Vereinen, die dem Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. als Mitglied angehören, fällt das Vermögen an den aufnehmenden oder neu gegründeten Verein. Es ist unzulässig, das Vereinsvermögen oder Teile davon den Mitgliedern, Gruppen von ihnen oder einzelnen Mitgliedern zu übertragen.

§ 20

Die Satzung tritt mit dem Tage der Beschlußfassung in Kraft.

Magdeburg, den 06.10.2020