Steuer-News des Monats
AKTUELLES STEUERRECHT
Unpfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung
Das Bundesarbeitsgericht hat über die Pfändbarkeit einer vom Arbeitgeber freiwillig gewährten Corona-Bonuszahlung während eines laufenden Insolvenzverfahrens entschieden. Eine Corona-Prämie ist unter bestimmten Bedingungen kein pfändbares Einkommen. Zahlte ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine steuerfreie Corona-Prämie bis 31.3.2022, ist diese Leistung als Erschwerniszulage unpfändbar. In einem konkreten Fall (Az. 8 AZR 14/22) hatte das Bundesarbeitsgericht am 25. August 2022 entschieden, dass keine Pfändbarkeit vorliegt. Ein Arbeitgeber zahlte einer angestellten Küchenkraft zusätzlich zum Lohn ein Betrag i. H. v. 400 Euro. Die angestellte Küchenhilfe hatte im Jahre 2015 Privatinsolvenz angemeldet. Die zuständige Insolvenzverwalterin rechnete für den Monat September 2020 einen Teil der Prämie zum pfändungsrelevanten Nettoverdienst hinzu und forderte den Arbeitgeber zur Zahlung des pfändbaren Betrages auf. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab, die Corona-Prämie gehöre nach dem Gesetz nicht zum pfändbaren Einkommen. Der Arbeitgeber habe mit der Sonderzahlung eine tatsächlich gegebene Erschwernis bei der Küchenkraft kompensieren wollen. Die gezahlte Corona-Prämie übersteige auch nicht den Rahmen des Üblichen, so das Gericht. Nach dem Gesetz sind Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, unpfändbar. Dazu zählen auch die Corona-Prämien.
AKTUELLES STEUERURTEIL
Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2021
Unternehmen, die verpflichtet sind, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen sowie Rechnungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind der Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Rechnungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1. Januar 2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Das Bundesamt der Justiz gibt bekannt, dass gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. Für die Einreichung der Abschlussunterlagen früherer Geschäftsjahre, z. B. 2020, sind keine weiteren Erleichterungen im Rahmen der Ordnungsgeldverfahren geplant. Für diese sind die früheren Erleichterungsnormen im Bereich der Offenlegung ausgelaufen.
AKTUELLES AUS DER FINANZVERWALTUNG
Hinzuverdienst für Rentner wird teilweise abgeschafft - bleibt aber steuerpflichtig
Diese sogenannte Hinzuverdienstgrenze für Frührentner wurde im Laufe der letzten Jahre deutlich erhöht u. a. wegen der Corona-Krise und des damit verbundenen Fachkräftemangels in bestimmten Branchen. Rentner konnten so Arbeitslohn beziehen, ohne Rentenkürzungen zu befürchten. Ab dem Jahr 2023 wird die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten nun komplett aufgehoben. Der Arbeitslohn ist aber steuerpflichtig. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer berechnen, wenn der Arbeitslohn über dem Grundfreibetrag liegt. Rentner, die weiter arbeiten, können in jedem Fall aber Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dazu zählen Fahrtkosten und die damit geltende Entfernungspauschale oder Anschaffungskosten für Berufskleidung oder Arbeitsmittel. Die Einkünfte sind zusammen mit der Rente und den Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung zu erklären. Der Arbeitgeber behält bereits Lohnsteuer ein, die angerechnet wird. In die Einkommensteuerfestsetzung fließen der steuerpflichtige Anteil der Rente und Arbeitslohn ein. Die Rentenversicherung hingegen kürzt bei Altersrenten nicht mehr. Mit der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten soll die volle Flexibilität für den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand geschaffen werden. Der Bundestag muss dem Gesetz allerdings noch zustimmen. Auch für Empfänger einer Erwerbsminderungsrente gibt es deutliche Verbesserungen. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente wird ein jährlicher Hinzuverdienst von 17.823,75 Euro anrechnungs-frei sein, bei teilweiser Rente steigt der Betrag noch. Die Hinzuverdienstgrenze wird künftig jährlich neu festgelegt und an die Entwicklung der anderen Sozialversicherungsgrenzen angepasst.
Steuertipp des Monats
Die Weihnachtszeit steht auch bei den Unternehmen wieder vor der Tür. Nach einer Durststrecke wegen der Coronakrise planen viele Arbeitgeber wieder Feiern für die Mitarbeiter. Diese freuen sich über die Party, die der Arbeitgeber spendiert. Und der Fiskus beteiligt sich daran. Denn die getragenen Aufwendungen braucht der Arbeitgeber nicht versteuern, wenn 110 Euro nicht überschritten werden. Neben den Kosten für Speisen und Getränken oder dem feierlichen Event können hier auch Geschenke für die Teilnehmer berücksichtigt werden. Insgesamt sind die Kosten auf alle anwesenden Gäste der Feier zu verteilen. Dazu zählt auch die Begleitung der Arbeitnehmer. Sobald der Betrag von 110 Euro je Beschäftigten überschritten wird, fallen dann doch 25 % Steuern an, die der Arbeitgeber aber übernehmen kann. Vorteilhaft ist in diesem Fall, dass die Sozialversicherung keine Beiträge erhebt. Wichtig ist: Die steuerfreien 110 Euro gibt es nur, wenn alle Beschäftigten des Unternehmens, der Abteilung oder Filiale eingeladen wurden.
Steuertermine Dezember 2022 / Januar 2023
12.12. (15.12.) Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer
Einkommen- und Kirchensteuer
Körperschaftsteuer
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung)
15.12. Spätester Antrag auf Verlustbescheinigung bei der Bank
23.12. (29.12.)* Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
27.12. Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer
10.01. (13.01.) Lohn- und Kirchenlohnsteuer (monatliche VZ und jährliche Anmeldung)
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuer (monatliche und vierteljährliche Vorauszahlung)
25.01. Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer
25.01. (27.01.)* Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
31.01. Fristablauf Erklärung zur Feststellung der Grundstückswerte