Steuerliche Aufbewahrungspflichten für Buchführungsunterlagen - Nr. 54
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Privathaushalten - Nr. 56
Die steuerliche Selbstanzeige - Nr. 55
Wer in seiner Steuererklärung seine steuerlichen Daten unrichtig oder unvollständig erklärt hat, gerät in die Gefahr, dass gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und er wegen Steuerhinterziehung bestraft wird. Wer in diese Situation geraten ist, hat jedoch ggf. noch die Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung sich Straffreiheit zu „verdienen". Wer hierbei aber Fehler macht, wird dennoch bestraft. Nachträgliche Korrekturen sind nicht möglich. Die wichtigsten Grundlagen erfahren sie in diesem Ratgeber.
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