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Satzung

Bund der Steuerzahler Hamburg e.V.

Satzung
Stand: 23. Juni 2022

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Bund der Steuerzahler Hamburg e.V. mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
     
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Leitbild

  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig und bekennt sich zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Zwecke des Vereins sind die Förderung des demokratischen Staatswesens, der Volks- und Berufsbildung und der Förderung von Wissenschaft und Forschung.
     
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgendes Leitbild:

Unter Beachtung aller in Absatz 2 genannten Zwecke, hat sich der Verein zur Aufgabe gesetzt, die Allgemeinheit über das öffentliche Finanzwesen zu unterrichten, für dessen Gestaltung Vorschläge zu machen und positiven Einfluss hierauf zu nehmen.

2.1) Er will damit erreichen, dass
a. die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung beachtet werden;
b. die Staatsverschuldung einerseits und die Belastungen mit Steuern und sonstigen Abgaben andererseits auf das Notwendige begrenzt und die Abgabenbelastung gerecht verteilt wird;
c. die Rechtsstaatlichkeit im Abgabenrecht gewahrt wird;
d. das Steuerrecht einfach, übersichtlich und für die Steuerzahler verständlich ist;
e. Gesetzgeber und Verwaltung auf die Leistungsfähigkeit der Abgabenzahler gebührend Rücksicht nehmen;
f. die öffentliche Finanzkontrolle verstärkt und die Verschwendung von Steuergeldern vermieden wird;
g. die Allgemeinheit über die finanzwirtschaftlichen Grenzen der Leistungsfähigkeit des demokratischen Rechtsstaates hinreichend unterrichtet wird;
h. bei der Jugend Verständnis für die Grundsätze der Besteuerung und die Erfordernisse gesunder Finanzwirtschaft geweckt wird;
i. das Verständnis zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung gestärkt wird;
j. Steuerehrlichkeit gefördert wird.

2.2) Der Verwirklichung des Satzungszweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
a. Veröffentlichung von Schriften und Schwarzbüchern,
b. Veranstaltung von Wanderausstellungen in Schulen und auf Messen,
c. finanzielle und redaktionelle Unterstützung steuerbegünstigter, wissenschaftlicher Einrichtungen im Bereich des Finanzwesens und der Abgabenkontrolle,
d. Vergabe von Gutachten und Führung von Musterprozessen sowie Durchführung von Analysen und Untersuchungen,
e. Mitwirkung an berufsorientierten Bildungsmaßnahmen für alle Bevölkerungsschichten, insbesondere der Jugend,
f. Veranstaltung von Seminaren, Vorträgen und Aufklärungskampagnen und Aufklärung über Fragen des öffentlichen Haushalts- und Finanzwesens, insbesondere des Haushaltsvollzuges,
g. Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung und Verteilung von Informationsmaterial sowie Presseinformationen,
h. Mitwirkung bei öffentlichen Anhörungen (hearings) sowie Mitarbeit in öffentlichen Kommissionen,
i. Stärkung des Petitionsrechtes durch Unterstützung von Eingaben,
j. Schulung von interessierten Politikern, Medienvertretern und Bürgern in den Grundzügen des Haushalts- und Steuerrechts.
 

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Vergütungen und Auflösung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das DSi - Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e.V., das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
     

§ 4 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag und Datenschutz

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann dauerhaft (Vollmitgliedschaft) oder zeitlich und sachlich befristet (Fördermitgliedschaft) sein. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, juristische sowie jede andere Personenvereinigung werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Fördermitglieder können keinem Organ des Vereins nach § 5 angehören.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung von (jährlichen) Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Kündigung.
  4. Der Austritt kann nur unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Beitragsjahres - frühestens nach zweijähriger Mitgliedschaft - mittels eingeschriebenem Brief erklärt werden.
  5. Einzelheiten über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft, zur Kündigung sowie zum Datenschutz regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Verwaltungsrat,

3. der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr einmal, nach Möglichkeit im 1. Halbjahr, statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Verwaltungsrat oder den Vorstand einberufen werden, sie müssen innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
  2. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung „Der Steuerzahler“, postalisch oder auf elektronischem Wege und zwar mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung. Anträge der Mitglieder an die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens bis zwei Wochen vor der Versammlung zugehen. Anträge, die hiernach zugehen, können nur Gegenstand der Mitgliederversammlung werden, wenn die anwesenden oder vertretenen Mitglieder dies einstimmig beschließen.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die:
    a. Entlastung des Verwaltungsrates und Vorstandes,
    b. Genehmigung des Haushaltsplanes,
    c. Wahl des Verwaltungsrates, Vorstandes, Abschlussprüfers und Beschwerde-Ausschusses,
    d. Beschlüsse hinsichtlich der Mitglieds- und Beitragsordnung,
    e. Änderung der Satzung,
    f. Auflösung des Vereins.
  4. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme, welche - es sei denn, ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangen eine geheime Wahl - durch Handzeichen ausgeübt wird. Die Mitgliedschaft ist persönlich, das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen oder Personengesellschaften üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch einen Bevollmächtigten aus, der eine schriftliche Vollmacht vorweisen muss.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Versammlungsleiter und vom Vorstand nach § 26 BGB zu unterzeichnen.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 1 Jahr einen berufsqualifizierten Abschlussprüfer oder 2 Kassenprüfer aus der Mitte des Verwaltungsrates. Der Abschlussprüfer oder die beiden Kassenprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und sowohl dem Vorstand als auch dem Verwaltungsrat bis zur Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
  7. Der Beschwerdeausschuss wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und besteht aus zwei Mitgliedern und bis zu zwei Stellvertretern. Die Amtszeit läuft bis zum Tag der Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahl zu erfolgen hat, selbst wenn dieser Termin kalendermäßig vor Vollendung der vier Jahre liegt.

 

§ 7 Verwaltungsrat

  1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit läuft bis zum Tage der Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahl zu erfolgen hat, selbst wenn dieser Termin kalendermäßig vor Vollendung der zwei Jahre liegt. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei, höchstens sechs Personen.
  2. In den Verwaltungsrat wählbar sind natürliche Personen, die dem Bund der Steuerzahler Hamburg mindestens ein volles Jahr angehören. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn Vorstand und Verwaltungsrat mit jeweils einfacher Mehrheit gemeinsam einen Kandidaten der Mitgliederversammlung zur Wahl vorschlagen.
  3. Die Aufgaben des Verwaltungsrates umfassen:
    a. Die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen und den Vorstand zu beraten und
    b. die Dienststellung des Vorstandes und/oder eines hauptamtlichen Geschäftsführers zu überprüfen und vertragsmäßig zu regeln.

 

§ 8 Vorstand

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit läuft bis zum Tage der Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahl zu erfolgen hat, selbst wenn dieser Termin kalendermäßig vor Vollendung der zwei Jahre liegt. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs, höchstens zehn Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und bestellt dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind - jeweils einzeln - der Vorstand im Sinne des § 26 BGB; er bleibt über seine Amtszeit hinaus im Amt, bis der gewählte Nachfolger im Vereinsregister eingetragen ist.
  2. In den Vorstand wählbar sind sowohl natürliche Personen als auch die bevollmächtigten Vertreter juristischer Personen, welche jeweils dem Bund der Steuerzahler Hamburg mindestens ein volles Jahr angehören. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn Vorstand und Verwaltungsrat mit jeweils einfacher Mehrheit gemeinsam einen Kandidaten der Mitgliederversammlung zur Wahl vorschlagen.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende sowie Vorstandsmitglieder, die ein Sachgebiet betreuen, haben Anspruch auf eine angemessene pauschale Vergütung für Arbeits- und Zeitaufwand. Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand gibt sich und dem Verein eine Geschäfts- und Organisationsordnung, die dem Verwaltungsrat zur Kenntnis zu geben ist. Der Vorstand kann - mit Zustimmung des Verwaltungsrates - zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben - auch aus seinen eigenen Reihen - einen entgeltlich beschäftigten Geschäftsführer entsprechend § 30 BGB bestellen. Über die Vergütung und die übrigen Vertragsinhalte entscheidet in diesem Fall der Verwaltungsrat. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, Sonderbeauftragte für bestimmte Aufgaben/Projekte oder zur Wahrnehmung der Interessen des Bundes der Steuerzahler Hamburg e.V. auf Bezirksebene zu bestellen, welche im Rahmen des ihnen sachlich oder örtlich zugewiesenen Aufgabenbereiches selbständig handeln und den Verein insoweit nach außen repräsentieren; zur rechtlichen Vertretung sind die Sonderbeauftragten nicht berechtigt.

 

§ 9 Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.

Im Interesse einer gemeinsamen Zielsetzung aller Landesverbände hat sich der Bund der Steuerzahler Hamburg e.V. mit den in den anderen Bundesländern bestehenden Landesverbänden zum Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. zusammengeschlossen. Die Rechte und Pflichten dieser Mitgliedschaft regelt die Satzung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V..

 

§ 10 Ehrungen

Für besondere Leistungen und bei besonderem Einsatz für den Verein oder die Steuerzahler können Personen geehrt werden. Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen. Der Vorstand kann eine Ehrung bei vereinsschädigendem Verhalten widerrufen. Der Verein kann durch Beschluss seiner Delegierten einen Ehrenvorsitzenden wählen. Einzelheiten regelt die vom Vorstand erlassene Ehrenordnung.

 

Eingetragen im Vereinsregister Hamburg unter der Nummer VR 4506
mit Stand vom 27.10.2022.