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Steuertipp: Zunächst muss die Behörde eigene Fehler prüfen dürfen

09.01.2026

Auch wenn einFinanzamt gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen hat, kann der betroffeneSteuerzahler keinen Schadenersatz nach der Datenschutz-Grundverordnungdurchsetzen. Eine »gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aufSchadenersatz« setzt voraus, dass zunächst das für die Datenverarbeitungverantwortliche Finanzamt zur Rechenschaft gezogen wird. Fehlt es an einervorherigen Ablehnung seitens der Finanzbehörde, so kann nicht geklagt werden.Dem Finanzamt hätte zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werdenmüssen, den Schadenersatzanspruch zu prüfen (BFH, IX R 11/23) - vom 15.09.2025

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