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Rechtstipp: Bürgergeld - Ein großes Haus muss "verwertet" werden
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Rechtstipp: Schadenersatz - Bei Millimeter-Schäden nicht übertreiben bei den Forderungen
Steuertipp: Werbungskosten - Die Instandhaltungsrücklage hilft nicht sofort Steuern sparen
Wohnungseigentümer oder Wohnungsteileigentümer, die Beiträge in eine Instandhaltungsrücklage zahlen müssen, dürfen diese Zahlung nicht bereits für das Jahr als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, in dem sie geleistet worden ist. Erst, wenn Instandhaltungsmaßnahmen durch Entnahme aus der Rücklage tatsächlich realisiert und finanziert werden, darf sich die Zahlung steuerlich auswirken. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen der Vermieter vorliegen. (BFH, IX R 19/24) - vom 14.01.2025