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Steuertipp: Wer befristet verliehen wird, der unternimmt Dienstreisen

18.03.2025

Bei Leiharbeitnehmern kommt es bei der Frage, ob sie ihre Fahrten zwischen Wohnung und dem Betrieb, in dem sie eingesetzt werden, mit der Entfernungspauschale (30 Cent pro Entfernungskilometer) oder mit den tatsächlichen Aufwendungen als Reisekosten geltend machen dürfen, darauf an, ob der Einsatzort als "erste Tätigkeitsstätte" gilt. Wird ein Mann zweimal mit "Ende offen" von Köln nach Bayern verliehen, wobei er insgesamt rund anderthalb Jahre dort tätig ist, so darf er für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Reisekosten ansetzen. Er galt nicht - wie vom Finanzamt wegen der Formulierung "Ende offen" angenommen - als "unbefristet" verliehen. Denn laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetz darf der Verleiher denselben Arbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen. (FG Düsseldorf, 5 K 1490/24) - vom 21.11.2024

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