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Steuertipp: Umsatzsteuer-Vorauszahlung - FG Köln kippt Finanzamts-Praxis
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung per Lastschrift für November 2017, die erst im Januar 2018 eingezogen wurde, in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung des Jahres 2018 als Betriebsausgabe zu erfassen ist. Das Finanzamt hatte argumentiert, die Zahlung sei bereits mit Eingang der verspäteten Voranmeldung am 10.1.2018 fällig und damit im Jahr 2017 wirtschaftlich zugehörig. Das Gericht widersprach und stellte klar, dass die gesetzliche Fälligkeit – hier der 10.12.2017 – maßgeblich ist, unabhängig vom tatsächlichen Abgabezeitpunkt. Die Zahlung erfolgte außerhalb der »kurzen Zeit« vor dem Jahreswechsel und unterliegt daher dem Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Entscheidung wurde rechtskräftig, obwohl eine Revision beim BFH zugelassen war (FG Köln, Urteil vom 13.9.2023, 9 K 2150/20).