Rechtstipp: 5 Euro-Verdienst im Ehrenamt ist kein sv-pflichtiges Arbeitsentgelt
Rechtstipp: Arbeitsrecht: Befristung und Probezeit darf nicht gleichlang sein
Steuertipp: Steuerliche Behandlung von Ferienwohnungen bei Vermietung und Selbstnutzung
Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit dauerhaft dafür bereitgehalten, geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass eine Einkunftserzielungsabsicht besteht. Das gilt unabhängig davon, ob die Vermietung selbst organisiert oder über einen Vermittler erfolgt. Entscheidend ist, dass einer der vier im BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2004 genannten Fälle zutrifft: etwa wenn ein Vermittler mit der Vermietung beauftragt wurde und eine Selbstnutzung vertraglich ausgeschlossen ist, wenn sich die Ferienwohnung im eigenen Haus oder in unmittelbarer Nähe zur selbst genutzten Immobilie befindet, wenn der Eigentümer mehrere Ferienwohnungen besitzt und nur eine selbst nutzt, oder wenn die Vermietungsdauer der ortsüblichen entspricht. Wird die ausschließliche Vermietung vom Finanzamt anerkannt, können sämtliche mit der Ferienwohnung verbundenen Aufwendungen – wie Schuldzinsen, Reparaturen oder Abschreibungen – in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden, auch für Zeiten ohne Mieteinnahmen. Wird die Wohnung auch selbst genutzt, müssen die Werbungskosten anteilig aufgeteilt werden.