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Steuertipp: Sachentnahmen durften auch mit Nonfood pauschaliert werden

20.03.2025

Entnimmt ein Händler Waren aus dem Bestand für den eigenen Konsum (wie zum Beispiel Metzger, Bäcker, Gastronomen oder Lebensmitteleinzelhändler), so muss nicht jede Entnahme einzeln aufgezeichnet werden. Solche Entnahmen dürfen anhand von Pauschalbeträgen geschätzt werden. Die Steuerprüfer dürfen nichts anderes vorsehen bei Händlern, die auch Nonfood-Artikel im Sortiment haben, solange es keine andere offizielle Anweisung oder Anordnung gibt. Es dürfe vom Finanzamt nichts hinzugeschätzt werden. Die Betriebsinhaber dürfen darauf vertrauen, dass die eingeräumte Aufzeichnungserleichterung auch dann gelte, wenn Nonfood-Artikel verkauft werden. Denn die Finanzverwaltung habe gewusst, dass nahezu jeder Lebensmittelhändler auch andere Artikel veräußere. (Inzwischen gibt es ein Schreiben vom Bundesfinanzministerium, nach dem "Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (...) sind, einzeln aufgezeichnet werden müssen".) (BFH, III R 28/22) - vom 16.09.2024

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