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Steuertipp: Regeln aus der Satzung müssen zügig umgesetzt werden

11.03.2026

Die Satzung einesgemeinnützigen Vereins (hier ging es um eine Stiftung) muss grundsätzlichregeln, dass das Vermögen des Vereins im Falle der Auflösung einem»steuerbegünstigtem Zweck« zugeführt werden muss. Diese Regelung muss - kommtes zur Auflösung - dann auch schnell durchgeführt werden. Wird das nicht zügigumgesetzt, so droht »die rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit«. (FGMünster, 13 K 1127/22) – vom 29.11.2023

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