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Steuertipp: Private Kosten für den Dienstwagen sind nicht abzugsfähig

24.09.2025

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt, den er auch für Privatfahrten nutzen darf, und wird der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung durch die so genannte 1-Prozent-Methode ermittelt (1 % des Bruttolistenpreises des Neuwagens wird auf das Monatseinkommen aufgeschlagen), so darf er Kosten, die ihm im Rahmen einer Urlaubsfahrt entstanden sind (hier ging es um Fähr- und Vignettenkosten), nicht vom ermittelten Nutzungsvorteil abziehen. Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, werden nicht von der Abgeltungswirkung der 1%-Bruttolistenpreisregelung erfasst. (BFH, III R 33/24) - vom 23.01.2025

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