Steuertipp: Ausgleichszahlungen für Pflichtteilsverzicht sind nicht zu versteuern
Rechtstipp: Wettbewerbsrecht: Mit Vorher-Nachher-Story nicht für Schönheits-OP werben
Steuertipp: Organisiert der Arbeitgeber die Abschiedsparty, dann ist sie nicht privat
Organisiert diePersonalabteilung eines Geldinstituts einen Empfang in seinen Geschäftsräumen,um einen ihrer Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden (und auch, um denNachfolger vorzustellen), so sind die Kosten für die Veranstaltung mit 300Gästen (hier ging es um rund 33.000 €) nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohndes ausscheidenden Arbeitnehmers zu werten. Das gelte auch wenn Sachleistungendes Arbeitgebers aus solchen Anlässen üblicherweise steuerpflichtigenArbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen 110 Euro pro Gast überschreiten(was hier der Fall war). Hatte die Feier zur Verabschiedung des Vorstands einenganz überwiegend beruflichen Charakter und war sie ein »letzter Akt im aktivenDienst des Arbeitnehmers«, so war sie nicht »privat«. (BFH, VI R 18/24) - vom19.11.2025