Rechtstipp: Sozialversicherungs-Abgaben auf Mindestlohn sind zu zahlen, auch wenn kein Lohn fließt
Rechtstipp: Unterhalt - Ist ein Zweitjob untersagt, kann er nicht erzwungen werden
Steuertipp: Nur wer "wie eine Bank" auftritt, der zahlt auch Steuern
Erzielt ein Mann einen Gewinn aus umfassendenDevisentermingeschäften, so bleiben die steuerfrei, wenn es sich »lediglich umprivate Veräußerungsgeschäfte« gehandelt und zwischen »An- und Verkauf« mehrals ein Jahr gelegen hatte. Das Finanzamt darf nicht »Einkünfte ausGewerbebetrieb« unterstellen, weil der Mann mit seiner Tätigkeit die Grenze derprivaten Vermögensverwaltung überschritten habe. Es dürfe nur dann von einemgewerblichen Wertpapiergeschäft ausgegangen werden, wenn die Tätigkeit »auchdem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetriebausmacht«. Dazu gehört zum Beispiel ein Büro, die Organisation zur Durchführungvon Geschäften oder die Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicherErfahrungen. Weil der Mann hier aber weder als gewerbsmäßiger Wertpapierhändlernoch »bankähnlich« oder »bankentypisch« aufgetreten ist, bleibt der Gewinnsteuerfrei. (FG München, 11 K 2041/21) - vom 03.04.2025