Steuertipp: Nur mit Übernachtung steht die Übernachtungspauschale zu
Berufskraftfahrer können die so genannte Übernachtungspauschale nur dann beanspruchen, wenn - neben der mehrtägigen Auswärtstätigkeit - auch tatsächlich »übernachtet« wird. Die Pauschale steht einem Berufskraftfahrer daher nur entweder für den An- oder den Abreisetag zu sowie für Tage mit 24-stündiger Abwesenheit. (Thüringer FG, 2 K 534/22) - vom 18.06.20204