Steuertipp: Kosten für ein Insolvenzverfahren sind weder Werbung noch außergewöhnlich
Wird über das Vermögen einer Eigentümerin zweier vermieteter Mehrfamilienhäuser das Insolvenzverfahren eröffnet, und werden die Immobilien verkauft, wodurch die Gläubiger vollständig befriedigt werden konnten, so kann die Eigentümerin die ihr durch das Insolvenzverfahren entstandenen Kosten (unter anderem Gerichtskosten, Insolvenzverwaltergebühren sowie Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten) weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Ein Insolvenzverfahren diene nicht primär der Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte, sondern in erster Linie der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger. Und es sei auch nicht »außergewöhnlich«, sondern ein in der Marktwirtschaft typisches Ereignis. (FG Hamburg, 1 K 97/22) – vom 19.10.2023