Steuertipp: Kommt die Gegenleistung später, ist Umsatzsteuer abzuführen
Haben Mitglieder von Fitness-Studios während der Corona-Pandemie trotz der geschlossenen Studios ihre Mitgliedsbeiträge weitergezahlt (im Regelfall konnten die Monate nach Ende der Zwangsschließungen kostenlose angehängt werden), so musste der Betreiber des Studios auf die gezahlten Beiträge Umsatzsteuer abführen. Das gilt auch dann, wenn es dafür keine oder keine ausreichende Gegenleistung gab. Ein Einräumen der kostenfreien Zusatzmonate nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit stellt einen verbrauchsfähigen Vorteil dar. Aus den vom Unternehmer im Voraus vereinnahmten Mitgliedsbeiträgen und dem verbrauchsfähigen Vorteil in Gestalt der kostenfreien Zusatzmonate ergibt sich der wirtschaftliche Zusammenhang. (BFH, XI R 5/23) - vom 13.11.2025