Steuertipp: Ist bei doppelter Haushaltsführung ein Stellplatz nötig, fällt er unter Werbungskosten
Grundsätzlich dürfendie Kosten einer beruflich bedingten Zweitwohnung als Werbungskosten vomsteuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn die »doppelteHaushaltsführung« anerkannt ist. Dabei gilt, dass als Unterkunftskosten maximal1.000 Euro im Monat angesetzt werden dürfen. Die Kosten für einen im Hausangemieteten Stellplatz dürfen zusätzlich neben den Kosten für die Wohnung alsWerbungskosten angesetzt werden. Zwar sei der Abzug für die Unterkunft imRahmen einer doppelten Haushaltsführung auf 1.000 Euro monatlich begrenzt. DieAufwendungen für den Stellplatz unterliegen aber nicht der Abzugsbeschränkung,wenn es notwendig ist, sich wegen der angespannten Parkplatzsituation, einenStellplatz anzumieten. (BFH, VI R 4/23) - vom 20.11.2025