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Steuertipp: Hundesteuer - Jagen dürfen bedeutet nicht gleichzeitig Steuern sparen

16.07.2025

Regelt eine Hundesteuersatzung, dass die Steuer für Hunde ermäßigt wird, die von einem »zur Jagdausübung Berechtigten« zur Jagd eingesetzt werden, so bedeutet das nicht, dass das auch für eine Frau gilt, die einen Jagderlaubnisschein und einen zum Jagdhund ausgebildeten Rauhaardackel besitzt. Sie muss die volle Steuer bezahlen, weil die »Brauchbarkeitsprüfung ihres Hundes« sowie ihr Jagdschein nicht ausreichen. Denn sie ist keine »zur Jagdausübung berechtigte Person«. Damit sind zum Beispiel Jagdpächter gemeint, die das Jagdrecht auf einer bestimmten Fläche umfassend nutzen und andere davon ausschließen dürfen. Dass die Frau jagen gehe und sich einen Jagdhund halte, sei ihre persönliche Entscheidung, aus der ein Anspruch auf steuerliche Ermäßigung nicht entstehen kann. (VwG Münster, 3 K 910/23) - vom 07.07.2025

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