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Steuertipp: Hohe Einnahmen und Personal sprechen nicht automatisch für "Gewinnerzielungsabsicht"

25.09.2025

Verlässt ein Rechtsanwalt eine Sozietät, um als Einzelanwalt zu arbeiten, so muss das Finanzamt die Verluste des Anwalts nicht anerkennen, wenn er der Behörde ein "belastbares Konzept zur Steigerung der Einnahmen oder zur Senkung der Kosten" nicht vorlegen kann. Allein die Tatsachen, dass er jährliche Einnahme in sechsstelliger Höhe vorweist und zwei Rechtsanwaltsgehilfinnen beschäftigt, führt nicht dazu, dass die Finanzverwaltung seine Verluste anerkennt. Entscheidend für den Beleg einer Gewinnerzielungsabsicht sei, ob die Kanzlei "bei einer Gesamtbetrachtung nach der Art der Führung objektiv geeignet ist, nachhaltig Gewinn zu erzielen". (BFH, VIII B 50/24) - vom 13.05.2025

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