Steuertipp: Auch nach versäumten Corona-Fristen ist Verspätungszuschlag zu zahlen
Rechtstipp: Bummelt ein Student erheblich, so kann er kein Wohngeld beziehen
Steuertipp: Gehen Gesundheitsmaßnahmen eher an die Arbeitskraft, kosten sie Steuern
Bietet einArbeitgeber seinen Beschäftigten gesundheitsfördernde Maßnahmen an, so bleibendie bis zu einem Betrag in Höhe von 600 Euro im Jahr steuerfrei. Stellt einArbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein mehrwöchiges Gesundheitstraining zurVerfügung, das vorrangig auf die Stärkung der individuellenGesundheitskompetenz abzielt und nicht spezifisch berufsbedingteBeeinträchtigungen betrifft, so liegt mangels »ganz überwiegendeigenbetrieblichen Interesses" steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Deswegensind die Leistungen der Gesundheitsmaßnahmen, die den Freibetrag von 600 Euroübersteigen, als Arbeitslohn steuerpflichtig. (FG Nürnberg, 4 K 438/24) - vom09.05.2025