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Steuertipp: "Gefühltes Familienheim" ist rechtlich nicht selbstgenutzt
Wird ein selbstgenutztes Familienheim vererbt, so kann das unter bestimmten Bedingungen steuerfrei geschehen. So muss der Erblasser die Immobilie selbst zu Wohnzwecken genutzt haben. Wird das Objekt lediglich als »Familiendomizil« empfunden, so reicht das nicht aus. Vererbt eine Mutter einem Sohn einen Miteigentumsanteil an einer Wohnung, die sie nie selbst genutzt hat, weil sie aus gesundheitlichen Gründen dort nicht (mehr) einziehen konnte, so fehlt die Selbstnutzung. Die Tatsache, dass der Sohn die beiden nahe beieinanderliegenden Wohnungen als eine »Familien-Einheit« betrachtet hat, ändere daran nichts. Rechtlich handelt es sich um zwei eigenständige Immobilien, so dass eine Steuerbefreiung nicht gelten kann. (FG Berlin-Brandenburg, 14 K 14131/22) - vom 19.12.2024